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How PwC can help banks on their journey to Basel (IV)!

If you don’t want to get lost on the bumpy road to Basel IV, we are more than happy to support you with our team and our expertise.

 

 

More information on Basel IV in our Basel IV-Channel on Youtube and on our Basel IV Website.

Are you interested in finding out how to prepare best for the upcoming challenges ? Then we would like to take the opportunity to draw your attention on the upcoming PwC Basel IV/CRR II Academy 2019 in July. The Basel IV/CRR II Academy 2019 will allow you to develop a thorough understanding of the new regulations. Please click on the link for additional event information and registration.


Welcome to the international PwC Basel IV/CRR II Academy 2019!

Basel IV/CRR II Academy 2019 – What lies ahead: CRR II and CRD V

Basel IV will represent a major challenge for financial markets over the next five years, introducing changes that impact the  calculation of risk weighted assets and capital ratios of all banks and therefore fundamentally impacting a bank’s strategy and business models. The first elements of Basel IV have already been introduced into EU legislation with the adoption of the EU Banking Package. This Banking Package consists of significant amendments to the Capital Requirements Regulation (CRR II), the Capital Requirements Directive (CRD V), the Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD II) and the Single Resolution Mechanism Regulation (SRMR II) and is expected to be a challenging task.
The changes will require banks to reassess, address and embed their risk and governance strategy into their business models and wider strategies.

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Are you interested in finding out more about how to prepare best?

Then we would like to invite you to register for our three-day intensive training course Basel IV/CRR II Academy 2019 in Frankfurt from July 2nd to July 4th. The Academy will use a combination of classroom training, case studies and discussions to provide in-depth training on all relevant aspects and risk types of Basel IV and CRR II, allowing you to develop a thorough understanding of the new regulations.

The event will be hosted by international experts of the PwC Risk and Regulation practice and will be conducted in English.

Please click on the link below for additional event information and registration: www.pwc-events.com/BaselIV

We look forward to welcoming you or a representative of your company to our Basel IV/CRR II Academy 2019!

Yours sincerely,

Martin Neisen

Global Basel IV Leader

Premiere für den antizyklischen Kapitalpuffer in Deutschland

Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) empfiehlt der BaFin laut Empfehlung der Ausschusssitzung vom 27. Mai 2019, erstmalig den antizyklischen Kapitalpuffer (Countercyclical Buffer, CCyB) für Deutschland zum dritten Quartal 2019 von 0% auf 0,25% anzuheben. Der BaFin wird eine Frist bis zum 14. Juni 2019 zur Entscheidung eingeräumt. Die Vorgaben sind ab dem Zeitpunkt ihrer Aktivierung innerhalb von 12 Monaten von den Banken für die betroffenen Risikopositionen zu erfüllen. Auch wenn der CCyB keine vollständig neue Komponente in den Kapitalanforderungen von Banken darstellt, zieht die erstmalige Anwendung des CCyB auf Risikopositionen in Deutschland natürlich insbesondere für deutsche Institute einen erheblichen zusätzlichen Kapitalbedarf mit sich. Im Folgenden Beitrag beleuchten wir zunächst die Hintergründe und Wirkungsweise des Kapitalpuffers und zeigen anschließend die prognostizierten quantitativen Effekte für eine Auswahl größerer deutscher Kreditinstitute auf.

 

Der antizyklische Kapitalpuffer

Der antizyklische Kapitalpuffer stellt eine Erweiterung des Kapitalerhaltungspuffers dar. Seine Einführung geht auf Basel III zurück (Artikel 140 CRD IV). Er soll einer etwaigen prozyklischen Entwicklung durch die risikosensitiven Eigenmittelanforderungen aus Basel II und III entgegenwirken. Dieser Aufschlag auf das harte Kernkapital der Banken kann über den Kreditzyklus variiert werden. Ziel ist es, in starken wirtschaftlichen Phasen ein Polster für Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs aufzubauen und so die nachhaltige Kreditvergabe zu unterstützen. Banken können dieses Kapitalpolster in Stressphasen aufbrauchen, ohne das Kreditangebot einzuschränken. Normalisiert sich die Kreditentwicklung oder erleiden die Banken Verluste, kann er wieder herabgesetzt werden. Typischerweise beträgt der CCyB 0 bis 2,5% der in dem jeweiligen Land belegenen RWA eines Instituts und wird auf vierteljährlicher Basis durch die nationale Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes anhand von volkswirtschaftlichen Indikatoren, insbesondere die Entwicklung des Verhältnisses von Kreditvergabe zum Bruttoinlandsprodukt, festgelegt. Im deutschen Rechtsraum finden sich die Regelungen zum CCyB in §10d des KWG und die BaFin ist die für die Festlegung zuständige Aufsichtsbehörde.

Da sich der CCyB ermittelt auf Basis der Pufferanforderungen in den einzelnen Ländern, in denen die Risikopositionen eines Instituts belegen sind, handelt es sich im Ergebnis um eine institutsspezifische Größe. Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer wird dabei als gewichteter Durchschnitt aus den festgelegten antizyklischen Kapitalpufferquoten der Länder, in denen die maßgeblichen Risikopositionen des Instituts belegen sind, berechnet. Dieser gewichtete Durchschnitt ist als Prozentwert der RWA in hartem Kernkapital vorzuhalten. Die Berechnung basiert auf Artikel 140 (4) der CRD IV bzw. §10d KWG in Deutschland. Gemäß Artikel 440 CRR in Verbindung mit der Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555 sind die Institute verpflichtet, die Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers offenzulegen.

 

Aktuell geltende Kapitalpuffer

Derzeit werden auf die Risikopositionen in folgenden Ländern antizyklische Puffer angewendet:

Dänemark, Großbritannien, Hong Kong, Island, Litauen, Norwegen, Schweden, Tschechien und Slowakei. Frankreich und Luxemburg folgen im Juli 2019 beziehungsweise Januar 2020 mit 0,25%.

Land Dänemark Großbritannien Hong Kong Island Litauen Norwegen Schweden Slowakei Tschechien
CCyB1 0,5% 1% 2,5% 1,25% 0,5% 2% 2% 1,25% 1,25%

1  Aktuelle CCyB, Quelle: ESRB Stand 3. Mai 2019; BCBS Stand 19. April 2019.

Übersichten zu den Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer finden sich auf den Homepages des European Systemic Risk Board (ESRB) sowie des Baseler Ausschuss für Bankenregulierung (BCBS).

 

Zyklische Systemrisiken

Die Beurteilung zur Notwendigkeit einer Erhöhung des CCyB setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Die regelgeleitete Komponente und die diskretionäre Komponente. Auch wenn die Kredit-/ BIP-Lücke noch keinen kritischen Referenzwert für die Festlegung einer Quote für den CCyB aufweist – dies ist der Fall bei einer Überschreitung ab 2% – gibt es laut Bericht über die Tätigkeit des AFS Indikatoren, die eine Erhöhung erforderlich machen. Laut dem Ausschuss haben sich aufgrund des langanhaltenden Niedrigzinsniveaus und des anhaltenden wirtschaftlichen Aufschwungs zyklische Systemrisiken aufgebaut (diskretionäre Komponente). Dabei werden drei potenzielle Risiken identifiziert: Unterschätzte Kreditrisiken, überbewertete Kreditsicherheiten aufgrund jahrelang steigender Immobilienpreise und Zinsrisiken aufgrund weiterhin anhaltend niedriger Niveaus oder eines unerwarteten und erheblichen Anstiegs der Risikoprämien am Finanzmarkt.

Besonders hohe Gefahrenpotentiale sieht der AFS hier bei Instituten, die interne Risikomodelle zur Schätzung von Kreditrisiken verwenden. Szenarien des wirtschaftlichen Abschwungs sind aufgrund der historischen Datengrundlage der Modelle tendenziell unterrepräsentiert.

 

Berechnung für deutsche Institute

Um die quantitativen Auswirkungen des neu eingeführten CCyB für Deutschland zu beurteilen, haben wir die Offenlegungsberichte 19 deutscher Banken mit Stichtag 31. Dezember 2018 ausgewertet. Hierzu wurden die Tabellen zur „Geografischen Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen“ gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 herangezogen. Der Anteil der in Deutschland belegenen RWA variiert bei den Instituten zwischen 26% und 92%, durchschnittlich betragen diese 61%. Bei 38% der betrachteten Banken bestehen mehr als zwei Drittel der gesamten RWA gegenüber in Deutschland ansässigen Kreditnehmern bzw. Gegenparteien.

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Anstieg der Eigenmittelanforderungen zur institutsbezogenen CCyB

Die Anwendung des CCyB bedeutet für die 19 untersuchten deutschen Institute, dass sich deren individuelle CCyB-Quote von bisher durchschnittlich unbedeutenden 0,1% auf immerhin rund 0,25% erhöht. In Summe ergibt sich für die betrachteten Institute eine Gesamterhöhung des erforderlichen harten Kernkapitals aufgrund des institutsbezogenen CCyB von circa 1,7 Mrd Euro. Für die einzelnen Institute bedeutet dies ein Anstieg der CET1-Mindestanforderung – gemessen an dem zum 31.12.2018 bestehenden CET1 – von 0,3% bis zu 2,4%.

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Nicht nur deutsche Institute sind betroffen

Der deutsche CCyB gilt für alle Banken und ihre Töchter, die der CRR/ CRD IV unterliegen. Das bedeutet auch für andere Banken des europäischen Wirtschaftsraumes die Anforderung, den Puffer unter dem Gesichtspunkt der Reziprozität anzuwenden. Diese müssen den CCyB auf vergebene Kredite und andere in Deutschland belegene Risikopositionen (gemäß Art. 92 Abs. 3 CRR) anwenden.

Die Banken haben nun bis spätestens zum 3. Quartal 2020 Zeit, den Kapitalpuffer vollständig aufzubauen, sofern die BaFin beabsichtigt, der Empfehlung des AFS nachzukommen.

 

Was müssen Institute nun tun?

Institute sollten so schnell wie möglich die individuellen Auswirkungen des angekündigten CCyB berechnen und etwaige Änderungen in der Mittel- und Langfristplanung berücksichtigen. Die Wachstumsprognosen gemäß deren Geschäftsplanung sollte grundsätzlich überprüft werden.

Bei Fragen zum antizyklischen Kapitalpuffer und seinen Auswirkungen hilft Ihnen unser Expertenteam gerne weiter. Gerne unterstützen wir Sie bei Kapitalprognosen und –Planung mit unserem Praxiswissen.

Wichtige Links:

Beschluss der Ausschusssitzung vom 27. Mai 2019

PM der BaFin

PM Bundesfinanzministerium

FAQ der BaFin

6. Bericht über die Tätigkeit des AFS

Homepages des European Systemic Risk Board (ESRB)

Baseler Ausschuss für Bankenregulierung (BCBS)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555

 

 

 

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Dr. Matthias Maucher

Telefon: +49 711 25034 3557

Mobil: +49 151 4317 4217

matthias.maucher@pwc.com

 

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Natasa Grabez

Telefon: +49 69 / 9585-1216

Mobil: +49 170 117 0548

natasa.grabez@pwc.com

 

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Jennifer Schmidt-Günther

Telefon: +49 69 / 9585-1432

Mobil: +49 171 997 3038

jennifer.schmidt-guenther@pwc.com

 

EBA / EZB Bankenstresstest 2020: business as usual oder bleibt alles anders?

Im Dezember 2018 hat die EBA angekündigt, den nächsten europaweiten Bankenstresstest in 2020 durchzuführen. Damit bleibt sie ihrem bisherigen Rhythmus treu, alle zwei Jahre abwechselnd einen umfassenden Stresstest oder eine sog. Transparency Exercise durchzuführen.

Der 2018er Stresstest brachte deutliche Änderungen in der Methodik für das Kreditrisiko, um die neuen Bilanzierungsvorgaben gemäß IFRS 9 angemessen zu berücksichtigen. Aber auch für 2020 sind deutliche methodische Änderungen zu erwarten. Denn bereits in den zurückliegenden Stresstests waren regulatorische Neuerungen zu berücksichtigen, wenn sie bereits verabschiedet wurden und während des Zeithorizont des Stresstest in Kraft getreten sind (vgl. Text 22 der EBA Methodik 2018).

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Nachfolgend werden drei neue regulatorische Vorgaben vorgestellt, die Eingang in die 2020er Methodik der EBA finden und diese maßgeblich beeinflussen dürften.

 

Die überarbeitete Ausfalldefinition

Bereits in 2016 hat die EBA eine Leitlinie zur Auslegung der Ausfalldefinition gemäß Art. 178 CRR veröffentlicht. Die Vorgaben sollen ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten und beziehen sich sowohl auf IRBA- wie auch auf KSA-Banken. Damit wäre die in der Methodik genannte Bedingung erfüllt, wonach es sich um eine öffentlich verabschiedete Neuregelung handeln muss, die innerhalb des Zeithorizonts des Stresstest (2020 bis 2022) in Kraft tritt.

Inhaltlich bedeutet dies für die Banken, dass sie bei der Modellierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und Verlusthöhe bei Ausfall (LGD) im Rahmen des Stresstests bereits die Vorgaben der neuen Ausfalldefinition berücksichtigen müssen. Historische Ausfall- und Verlustraten sind neu zu kalibrieren, um den geänderten Anforderungen gerecht zu werden. Im Ergebnis ist mit steigenden Ausfallraten und damit einer Verschlechterung der Kapitalquoten zu rechnen.

 

Non-performing exposure backstop

Im April 2019 wurde durch eine Novellierung der CRR ein verpflichtender backstop für non-performing exposure eingeführt. Hierdurch werden Banken verpflichtet, bei Positionen, die nach Inkrafttreten in den non-performing Status übergehen, einen Kapitalabzug für den nicht wertberichtigten Teil der Position vorzunehmen. Die Höhe des Kapitalabzugs richtet sich nach ggf. vorhandenen Kreditrisikominderungstechniken und steigt innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens auf bis zu 100%.

Da die Vorgaben zum backstop somit bereits in Kraft getreten sind, müssten sie konsequenter Weise auch im 2020er Stresstest berücksichtigt werden. Neu ausgefallene Positionen müssten demnach nicht nur zu einem Anstieg der Risikovorsorge gemäß der 2018er Methodik führen, sondern auch zu einem Anstieg des entsprechenden Kapitalabzugs, insbesondere bei unbesicherten Positionen.

 

Neues Verbriefungsrahmenwerk und CRR II

Bereits seit Anfang 2019 sind neue Vorgaben zur Ermittlung der Kapitalanforderungen für Verbriefungen in Kraft getreten. Diese waren im 2018er Stresstest noch explizit unberücksichtigt geblieben. 2020 werden sie jedoch zu einer Anpassung der Stresstest-Methodik führen müssen. Aufgrund des Anstieges in der Komplexität und Datenintensität der neuen Ansätze ist damit zu rechnen, dass auch die Methodik für die Ermittlung des Stresses an Komplexität gewinnt.

Schließlich ist in 2019 die CRR II in Kraft getreten. Da die wesentlichen Vorgaben der CRR II zwei Jahre nach Inkrafttreten anzuwenden sind, fallen diese ebenfalls in den Zeitraum des 2020er EBA Stresstests. Auswirkungen auf die risikogewichteten Aktiva ergeben sich vor allem in den folgenden Bereichen:

  • Ausweitung des KMU-Faktor auf Positionen < 1,5m EUR
  • Neue Vorgaben für Anteile an Investmentfonds im Anlagebuch
  • Ermittlung des Exposure für Derivate mittels SA-CCR

Aufgrund des zeitlich nachgelagerten Inkrafttretens der neuen Marktrisikoregelungen ist hingegen nicht damit zu rechnen, dass auch schon der Fundamental Review of the Trading Book im Rahmen des 2020er Stresstest zu berücksichtigen sein wird. Ebenso sind die weiteren Basel IV Reformen, die noch nicht im Rahmen der CRR II aufgegriffen wurden (KSA, IRBA, CVA, OpRisk, Floor), nicht im Rahmen des Stresstest zu berücksichtigen, da ihre Umsetzung in der EU bislang noch nicht verabschiedet wurde – und es vermutlich bis zum Start des 2020er Stresstests auch nicht sein wird.

 

Ausblick

Zahlreiche regulatorische Neuerungen führen dazu, dass der EBA Stresstest auch in 2020 nicht zu einer reinen Wiederholung der 2018er Variante wird. Stattdessen ist die Notwendigkeit zahlreicher Anpassungen an der Methodik bereits jetzt absehbar. Für die Institute bedeutet dies, dass sie ihre bestehenden Berechnungslösungen erweitern und um die neuen Komponenten ergänzen müssen. Insbesondere die datenhungrigen und komplexen Berechnungen für Verbriefungen und Derivate können sich hierbei als Aufwandstreiber herausstellen.

Gleiches gilt auch für die Änderungen an der Ausfalldefinition. Zusammen mit dem non-performing exposure backstop dürfte sie zudem auch zu einer Verschlechterung der Ergebnisse der Banken führen. Neben der Anpassung der Berechnungslösungen sollten daher auch strategische Maßnahmen zur Ergebnissteuerung überlegt werden, insbesondere rund um den Stichtag des Stresstests Ende 2019.

Im Sommer ist mit der Veröffentlichung eines ersten Entwurfs der überarbeiteten Methodik durch die EBA zu rechnen. Wenn Sie Unterstützung bei der Aufarbeitung und der Ableitung von Handlungsempfehlungen für Ihr Institut benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

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Stefan Röth

Telefon: +49 69 9585 3841

Mobil: +49 151 1462 3842

roeth.stefan@pwc.com

EBA / ECB banking stress test 2020: business as usual or will everything remain different?

In December 2018, the EBA announced that it would carry out the next European banking stress test in 2020. Thereby it remains true to its current rhythm of carrying out either a comprehensive stress test or a so-called transparency exercise every two years.

The 2018 stress test brought significant changes in the methodology for credit risk in order to adequately comply with the new accounting requirements under IFRS 9. But significant methodological changes can also be expected for 2020. This is because regulatory changes had to be taken into account in past stress tests if they had already been adopted and had entered into force during the time horizon of the stress test (cf. Text 22 of the EBA Methodology 2018).

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Three new regulatory requirements are presented below, which will find their way into the 2020 methodology of the EBA and are likely to have a major impact on it.

 

The revised default definition

Already in 2016 the EBA published a guideline for the interpretation of the default definition according to Art. 178 CRR. The requirements are to enter into force on 1 January 2021 and apply to both IRBA and CR SA banks. This would fulfil the condition set out in the methodology, requiring it to be a publicly adopted new regulation that will enter into force within the time horizon of the stress test (2020 to 2022).

In terms of content, this means for banks that they must already take into account the specifications of the new default definition when modelling the probability of default (PD) and the loss given default (LGD) as part of the stress test. Historical default and loss rates must be recalibrated to meet the changed requirements. As a result, rising default rates and thus a deterioration of the capital ratios are to be expected.

 

Non-performing exposure backstop

In April 2019, an amendment to the CRR introduced a mandatory backstop for non-performing exposure. This requires banks to deduct from capital positions that change to non-performing status after the amendment has entered into force, as far as they have not already been covered by credit risk adjustments or write-offs. The amount of the capital deduction depends on any existing credit risk mitigation techniques and rises to up to 100% within a specified period of time.

Since the backstop requirements have thus already entered into force, they would also have to be consistently taken into account in the 2020 stress test. Newly defaulted positions would therefore not only have to lead to an increase in provisions in accordance with the 2018 methodology, but also to an increase in the corresponding capital deduction, especially for uncollateralised positions.

 

New securitisation framework and CRR II

Since the beginning of 2019, new requirements for determining capital requirements for securitisations have entered into force. In the 2018 stress test, these were still explicitly disregarded. In 2020, however, they will have to lead to an adaptation of the stress test methodology. Due to the increase in the complexity and data intensity of the new approaches, it is to be expected that the methodology for determining stress will also become more complex.

Finally, CRR II came into force in 2019. Since the material provisions of CRR II are to be applied two years after their entry into force, they also fall within the 2020 EBA stress test period. The main effects on risk-weighted assets are as follows:

  • Extension of the SME factor to positions < 1.5m EUR
  • New specifications for shares in investment funds in the banking book
  • Determination of exposure value for derivatives using SA-CCR

Due to the delayed entry into force of the new market risk regulations, however, it is not to be expected that the Fundamental Review of the Trading Book will also have to be taken into consideration as part of the 2020 stress test. Furthermore, the other Basel IV reforms that have not yet been addressed in the CRR II framework (CR SA, IRBA, CVA, OpRisk, Floor) should not be taken into account in the stress test, as their implementation in the EU has not yet been endorsed – and probably will not be until the start of the 2020 stress test.

 

Forecast

2018 variant. Instead, the necessity for numerous methodological adjustments is already foreseeable. For banks, this means that they must expand their existing calculation methods and add the new components. In particular, the data-hungry and complex calculations for securitisations and derivatives can turn out to be cost drivers.

The same applies to changes to the default definition. Together with the non-performing exposure backstop, they are likely to lead to a deterioration in banks‘ results. Accordingly, in addition to adjusting the calculation methods, strategic measures should also be considered, in particular around the reporting date of the stress test at the end of 2019.

A first draft of the revised methodology is expected to be published by the EBA in the summer. If you need assistance with the preparation and derivation of recommendations for action for your institution, please do not hesitate to contact us.

 

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Stefan Röth

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roeth.stefan@pwc.com

 

Aufsichtsrechtliche Behandlung von Operationellen Risiken im Fokus (Teil 1): Höchste Zeit für ein umfassendes NFR-Management

Sowohl der neue Standardansatz für Operationelle Risiken gemäß Basel IV als auch die steigenden Anforderungen der Aufseher an das Management von Non-Financial Risks (NFR) stellen Institute vor die Herausforderung, ihr Risikomanagement anzupassen oder gar neu auszurichten. In einer Beitragsserie stellen wir die wichtigsten Zusammenhänge dar und skizzieren Möglichkeiten einer integrierten Lösung für die anstehenden Herausforderungen.

Im Bereich der Operationellen Risiken werden Institute mit Inkrafttreten von Basel IV dazu verpflichtet, den von der Aufsicht neu eingeführten und deutlich risikosensitiveren Standardansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderung zu implementieren. Insbesondere bei größeren Instituten, AMA-Anwendern oder Instituten mit speziellen Geschäftsmodellen kann dies mit einem erheblichen Anstieg der Eigenmittelanforderung einhergehen. In Bezug auf die Non-Financial Risks erwarten Aufsicht und Regulatoren eine höhere Transparenz und Risikoüberwachung in diesen Risikoarten. So wird in den EBA Guidelines on Internal Governance (EBA/GL/2017/11) gefordert, dass alle relevanten Risiken von dem Rahmenwerk des Risikomanagements erfasst werden sollten, wobei neben den finanziellen Risiken auch Non-Financial Risks wie beispielsweise IT-Risiken, Reputationsrisiken, Rechtsrisiken, Wohlverhaltens-, Compliance und strategische Risiken angemessen berücksichtigt werden sollten. Die Leitlinien gelten seit dem 30. Juni 2018. Auch die EZB setzt ihren Fokus nun stärker auf Non-Financial Risks. Im Juni 2018 hat die EZB ihr Asset Quality Review (AQR) Manual aktualisiert und in ihren Bankenprüfplan erstmalig Verhaltensrisiken (Conduct Risk) aufgenommen.

Da Regulatoren immer stärker einen ganzheitlichen Umgang mit Risiken fordern, ist es von essentieller Bedeutung, die Zusammenhänge zwischen dem neuen Standardansatz und dem Management der Non-Financial Risks (NFR) genauestens zu analysieren, um dadurch nicht zuletzt auch Chancen und Effizienzgewinne zu generieren.

Eine Optimierung der Eigenmittelanforderungen kann durch ein effizientes Non-Financial Risk Management erzielt werden. Die Identifizierung, Quantifizierung und Steuerung der NFR ist jedoch deutlich herausfordernder als die Steuerung der finanziellen Risiken. Mit Hilfe des PwC NFR Frameworks können Non-Financial Risks umfassender identifiziert und gesteuert werden, um Kosten zu senken und perspektivisch die Eigenkapitalanforderungen zu reduzieren.

Dieser Beitrag ist der erste Teil einer Beitragsserie, die in den kommenden Wochen auf dem PwC Regulatory Blog und auf dem PwC Compliance Blog veröffentlicht werden wird. Im ersten Beitrag werden die Grundzüge der Berechnungsmethodik des neuen OpRisk-Standardansatzes erläutert und ein Überblick über das PwC NFR-Framework mit seinen einzelnen Komponenten gegeben. In zwei weiteren Teilen werden die Details der im Beitrag dargestellten Anforderungen und Rahmenwerke näher diskutiert.

Neuer Standardansatz für Operationelle Risiken

Mit Veröffentlichung des finalen Basel IV Standardansatzes durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS 424) werden alle bisherigen Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderung für Operationelle Risiken durch einen neuen Standardansatz ersetzt (für weitere Details siehe unseren Blog-Beitrag „Operationelles Risiko – ein Ansatz für alle Institute“). Dies bedeutet, dass die den Instituten bekannten Verfahren -– Basisindikatoransatz (BIA), Standardansatz (STA) und fortgeschrittene Messansätze (AMA) – ab voraussichtlich 2021 nicht mehr verwendet werden dürfen. Hintergrund dafür ist die Kritik der Aufsicht, dass die genannten Ansätze das Operationelle Risiko der Institute nicht adäquat abschätzen. Die überarbeitete Berechnungsmethodik der Eigenmittelanforderungen für Operationelle Risiken ist in nachfolgender Abbildung dargestellt. (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)

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Demnach wird die Eigenmittelanforderung für Operationelle Risiken aus einer Multiplikation der Business Indikator Komponente (BIK) mit dem so genannten internen Verluste Multiplikator (ILM) ermittelt. Die BIK setzt sich dabei aus einer Multiplikation des Business Indikators mit einem größenabhängigen Koeffizienten zusammen.

NFR rücken in den aufsichtsrechtlichen Fokus

Neben der Implementierung des neuen Standardansatzes für Operationelle Risiken müssen Banken weitere regulatorische Anforderungen im Bereich der NFR erfüllen. Das in der folgenden Abbildung dargestellte PwC NFR Framework unterstützt bei der Erfüllung der regulatorischen Anforderung und bei der Optimierung des Risikomanagements: (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)

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Das PwC NFR Framework besteht aus verschiedenen Komponenten, um eine ganzheitliche und effiziente Betrachtung von NFR sicherzustellen. Mit der Analyse des bestehenden Geschäftsmodells werden Risiken identifiziert und einer institutsspezifischen homogenen Taxonomie zugeordnet. Die Festlegung der Risikostrategie und des Risikoappetits sind elementar für die Risikosteuerung. Mit einem methodischen Ansatz werden die NFR standardisiert bewertet, um eine effiziente Steuerung zu gewährleisten. Das adressatengerechte Reporting verschafft Transparenz über alle Risikoarten hinweg und bietet der Geschäftsführung und der Aufsicht Transparenz. Ein weiterer wesentlicher Aspekt für eine erfolgreiche Umsetzung des NFR Frameworks sind die Schaffung einer starken Risikokultur und Governance sowie der Ausbau bzw. die Optimierung der Technologien.

Erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag, welche Schritte im Detail bei der erfolgreichen Einführung eines NFR Frameworks entscheidend sind und welche neuen regulatorischen Anforderungen aus der Implementierung des neuen Standardansatzes für Operationelle Risiken resultieren

Wenn Sie Unterstützung bei der Optimierung ihres Risikomanagements benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

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Ullrich Hartmann

Telefon:+49 69 9585 2115

ullrich.hartmann@pwc.com

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Martin Neisen

Telefon:+49 69 9585 3328

martin.neisen@pwc.com

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Marius Schulte-Mattler

Telefon: +49 69 9585 3197

marius.schulte-mattler@pwc.com

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Saadia Ahmad

Telefon: +49 69 9585 3965

saadia.ahmad@pwc.com

 

Großkredite nach CRR – neues Praktikerhandbuch mit PwC Expertenwissen

Die Limitierung, Steuerung und Überwachung von Konzentrationsrisiken bei der Vergabe von Großkrediten ist eine der Kernaufgaben des Risikomanagements von Banken. Gleichzeitig unterliegen die europäischen und nationalen Großkreditvorschriften aufgrund ihrer systemrelevanten Bedeutung und vor dem Hintergrund des Einlegerschutzes einer sehr hohen Dynamik. Das neu erschienene Handbuch „Großkredite nach CRR“ stellt umfassend und detailliert alle aktuellen Großkreditvorschriften dar.

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Das neue Grundlagenwerk „Großkredite nach CRR“ erläutert sehr praxis- und (melde)prozessnah die rechtlichen Grundlagen des Großkreditregimes: Erkennen, Überwachen, Beschluss und Anzeige. Dabei geht es unter anderem ein auf die Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel, definierten Rahmenbedingungen zur Gruppe verbundener Kunden, Kreditrisikominderung, Ausnahmen und Anrechnungserleichterungen und die Prüfung des Großkredit-Meldewesens in der betrieblichen Praxis. Ein Ausblick zu den Kernelementen des BCBS 283 sowie CRR II runden das Fachbuch ab. Das Buch richtet sich gleichermaßen an alle Kreditentscheider und Führungskräfte der Marktfolgebereiche Kredit, Revision, Meldewesen, Controlling sowie an externe Prüfer und Berater und ist ein unverzichtbares Nachschlagewerk und Praxishandbuch.

Das Buch ist erschienen im Finanz Colloquium Heidelberg unter maßgeblicher Mitwirkung von erfahrenen PwC Regulatory Experten. Sie haben Fragen rund um das Thema Großkredit ? Sprechen Sie uns an.

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Christoph Himmelmann

Telefon: +49 69 9585 2737

christoph.himmelmann@pwc.com

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Stefan Röth

Telefon: +49 69 9585 3841

roeth.stefan@pwc.com

 

Die neuen EBA Leitlinien zur Auslagerung (EBA/GL/2019/02)

Am 25. Februar 2019 wurden die umfangreichen Leitlinien der European Banking Authority (EBA) zum Umgang mit Auslagerungen veröffentlicht (Guidelines on outsourcing arrangements (EBA/GL/2019/02)). Die EBA Leitlinien sollen ein einheitliches Rahmenwerk für Auslagerungen durch CRR-Institute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute schaffen. Sie ersetzen die bisherigen CEBS Guidelines von 2006 und die EBA „Recommendations on outsourcing to cloud service providers“ von 2017 (EBA/REC/2017/03). Im Juni 2018 ging ein Konsultationspapier voraus, auf dessen Basis eine öffentliche Anhörung erfolgte. In der finalen Fassung wurde im Vergleich dazu der Proportionalitätsgedanke noch stärker betont und weitere Erleichterungen für die Auslagerung von nicht-kritischen/nicht-wichtigen Funktionen eingeführt.

Die EBA Leitlinien zur Auslagerung treten am 30. September 2019 in Kraft, d.h. für alle ab dem 30. September 2019 abgeschlossen Auslagerungsverträge müssen die neuen Vorgaben beachtet werden. Für bestehende Auslagerungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021. Für viele Institute ergibt sich daraus erheblicher Handlungsbedarf.

Wachsende Anforderungen an das Auslagerungsmanagement

Die EBA Leitlinien enthalten Anforderungen, die über die nationalen Regelungen der MaRisk und BAIT hinausgehen bzw. davon abweichen. Die folgenden Punkte sind besonders hervorzuheben:

  • Anhand der Vorgaben der EBA Leitlinien sind kritische und wichtige Funktionen von den Instituten zu identifizieren.
  • Institute sollen die zuständige Aufsicht im Fall der Auslagerung einer kritischen oder wichtigen Funktion im Voraus benachrichtigen, ebenso bei wesentlichen Änderungen solcher Auslagerungen.
  • Es besteht die Verpflichtung ein detailliertes Auslagerungsregister mit allen Auslagerungsverträgen zu führen. Hierbei gibt es differenzierte Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von kritischen oder wichtigen Funktionen und anderen Auslagerungen.
  • Die EBA-Leitlinien betonen die Notwendigkeit, auch bei sonstigen Fremdbezügen die Risiken zu analysieren und zu überwachen.
  • Interessenskonflikte im Zusammenhang mit Auslagerungen sind zu identifizieren und angemessen im Risikomanagement zu berücksichtigen.
  • Die Risikoanalyse soll erweitert werden um eine OpRisk-Szenarioanalyse und einen Due Diligence-Prozess für den zukünftigen Dienstleister.
  • Erweiterte bzw. detailliertere Anforderungen hinsichtlich der festzulegenden Exit-Strategie und der Vertragsinhalte bei Auslagerung von kritischen und wichtigen Funktionen sind von den Instituten umzusetzen.

Handlungsbedarf

Auch wenn für deutsche (und nicht direkt durch die EZB-beaufsichtigte) Institute die EBA Leitlinien erst mit Bestätigung der BaFin bzw. einer Überführung in die nationalen Regelungen verbindlich werden, sollten sie bereits jetzt für sich individuell die Auswirkungen der Anforderungen der EBA Leitlinien zur Auslagerung analysieren, um alle notwendigen Anpassungen rechtzeitig vornehmen zu können. Im Einzelnen ergibt sich für alle Institute folgender Handlungsbedarf:

  • Überprüfung bestehender Auslagerungen und Fremdbezüge auf Konformität mit den EBA-Leitlinien
  • Anpassung der Prozesse, Richtlinien und Vertragsmuster für künftige Auslagerungen und Fremdbezüge bis spätestens 30. September 2019
  • Anpassung der Dokumentation bestehender Auslagerungen (Auslagerungsregister) bis spätestens 31. Dezember 2021

Sie haben Fragen zu den Änderungen im Detail? Gerne unterstützen wir Sie bei der weiteren Aufarbeitung des Entwurfs und der Analyse der Auswirkungen für Ihr Institut. Sprechen Sie uns einfach an.

 

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Dr. Wolfgang Frank

Telefon: +49 711 25034 1506

wolfgang.frank@pwc.com

 

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Nadine Schabel

Telefon: +49 711 25034 1593

nadine.schabel@pwc.com

 

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Athina Kakli

Telefon:+49 69 9585 6213

athina.kakli@pwc.com

 


Neue Berichts- und Meldeanforderungen im Bail-in

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 4. Juli 2019 ihre finale Fassung des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in) veröffentlicht. Auf europäischer Ebene ist die Finalisierung entsprechender Anforderungen durch das SRB vorgesehen.

Damit die Abwicklungsbehörde im Zeitpunkt des Bail-in handlungsfähig ist, werden über die Meldung der Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities (MREL) hinausgehende Berichts- und Meldeanforderungen definiert. Die Herausforderung liegt dabei schwerpunktmäßig auf den bekannten drei Achsen: Zeit bis zur Datenlieferung, Datenumfang und Datenqualität.

Wir möchten Ihnen im Folgenden die Eckpunkte der MaBail-in und des ergänzenden Merkblatts vorstellen und Ihnen die wesentlichen Handlungsbedarfe aufzeigen. (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)

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Rundschreiben 05/2019 zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in)

Die MaBail-in richten sich direkt an die von der BaFin beaufsichtigten Institute und beschreiben Anforderungen, welche im Rahmen der Abwicklungsplanung zu berücksichtigen sind. Da die Abwicklung eines Instituts oder einer Gruppe ein schnelles, zielgerichtetes Handeln der Abwicklungsbehörde erfordert, enthält die MaBail-in Mindestanforderungen an bereitzustellende Informationen, die die Institute der BaFin innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung stellen. Des Weiteren werden Anforderungen an die technische und organisatorische Ausstattung der Institute konkretisiert. Hierbei soll der Proportionalitätsgrundsatz berücksichtigt werden.

Im Einzelnen werden seitens der BaFin im Rahmen der MaBail-in folgende Anforderungen gestellt:

  • Bereitstellung von Detailinformationen an die Abwicklungsbehörde zu wesentlichen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln und risikogewichteten Aktiva sowie wesentlichen Methoden, Annahmen und Einschätzungen der Abwicklungseinheit zu einem beliebigen Anfragestichtag der BaFin, und innerhalb von 24 Stunden.
  • Ermittlung institutsinterner Auswirkungen eines potentiellen Bail-in (interne Auswirkungsanalyse) durch Berechnung von Aktiv- und Passivpositionen gemäß den jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften, Adjustierung der zuvor auf den Anfragestichtag fortgeschriebenen Gewinn- und Verlustrechnung und Auswirkungen auf die risikogewichteten Aktiva und Eigenmittel innerhalb von 12 Stunden.
  • Vorbereitung der externen Ausführung der Herabschreibung und/oder Umwandlung innerhalb von 12 Stunden sowie technische und bilanzielle Verbuchung der Herabschreibung und Umwandlung auf Basis der Abwicklungsanordnung innerhalb von 24 Stunden. Hierbei wurde der mögliche Zeitraum für die Vorbereitung der externen Ausführung gegenüber der externen Konsultation um 12 Stunden reduziert.
  • Implementierung geeigneter und jederzeit einsatzbereiter Systeme und Prozesse in Form einer technischen und organisatorischen Ausstattung, die eine Bereitstellung vollständiger, sachlich und inhaltlich richtiger, konsistenter sowie zeitlich und rechtlich korrekt zugeordneter Informationen gewährleisten.

Hinsichtlich der bereitzustellenden Detailinformationen wurden in den MaBail-in eine Gläubigerliste mit 41 Datenfeldern veröffentlicht. Anpassungsbedarf daraus resultiert auch für Institute, die bereits eine MREL-Meldung abgeben, da 20 dieser 41 Datenfelder nicht Bestandteil der MREL-Meldung sind.

Institute sind zudem angehalten, eine Dokumentation aller für die Erfüllung der Anforderungen notwendigen Prozesse und Systeme sowie die technischen und personellen Ressourcen anzufertigen und die Einhaltung der Anforderungen regelmäßig zu überwachen.

Konsultation 10/2019, Entwurf eines Merkblattes zur externen Bail-in-Implementierung

Als Ergänzung zur MaBail-in hat die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutsche Börse Gruppe und WM Datenservice ein Konzept zur externen Implementierung der Herabschreibung und Umwandlung erarbeitet und in einem Merkblatt festgehalten. Dieses Merkblatt wurde von April bis Juni 2019 konsultiert und gibt einen Überblick über den Gesamtprozess der externen Bail-in-Implementierung gemäß den Vorgaben der Abwicklungsanordnung. In diesem Zusammenhang werden die zeitlichen Abläufe, die beteiligten Akteure (u.a. BaFin, Bank/Agent, Zentralverwahrer, Börse) inklusive deren Zuständigkeiten sowie die zu verwendenden Kommunikationswege und -schnittstellen beschrieben und die auszutauschenden Informationen definiert.

Der beschriebene Gesamtprozess – bestehend aus 20 Prozessschritten – wurde zunächst für ein zuvor definiertes Basisszenario erarbeitet und soll sukzessive um weitere Komplexitätsstufen erweitert werden.

Steigende Anforderungen an die Ad Hoc-Meldefähigkeit der Institute

Obwohl es sich bei den MaBail-in um eine Gone Concern-Thematik handelt, stellen die neuen Berichts- und Meldeanforderungen eine Weiterentwicklung der laufenden Bilanzierungs- und Meldewesenfunktionalitäten voraus.

Ziel muss es sein, Prozesse zu beschleunigen, um die relevanten Informationen innerhalb kürzester Zeit („ad hoc“) der Abwicklungsbehörde auch untermonatlich zur Verfügung stellen zu können und dabei dennoch eine hohe Meldequalität sicherzustellen. Wie unsere Analysen mit dem PwC-Datenqualitätstool ART zeigen, kommt der Vollständigkeit und Qualität der Daten sowie der Konsistenz zur Rechnungslegung und zum COREP-Datenhaushalt eine besondere Bedeutung zu.

Komplexitätssteigernd wirkt hierbei, dass die Anforderungen der MaBail-in nicht nur seitens der Abwicklungseinheit auf Einzelinstitutsebene, sondern nach einer entsprechenden Aufforderung der BaFin auch für die Abwicklungsgruppe umzusetzen sind. Des Weiteren behält sich die BaFin vor, die Mindestanforderungen institutsspezifisch zu erweitern.

Institute stehen also insgesamt vor der Herausforderung, Prozesse zu beschleunigen und dennoch eine hohe Meldequalität sicherzustellen. Aktuelle Diskussionen zeigen jedoch, dass viele Institute derzeit noch nicht über entsprechende Systeme und Prozesse verfügen, um den Vorgaben der MaBail-in effektiv und zielgerichtet begegnen zu können. Um den Mindestanforderungen gerecht zu werden, empfehlen wir betroffenen Instituten eine strukturierte Gap-Analyse und die Abstimmung von Lösungsansätzen unter Nutzung der sich aktuell stark weiterentwickelnden technischen Möglichkeiten. Grundlage für die Implementierung einer angemessenen Ad Hoc-Meldefähigkeit ist dabei eine strukturierte Analyse sämtlicher relevanter Systeme und Datenfelder sowie der technischen und prozessualen Abläufe, um die wesentlichen Werttreiber und Zulieferprozesse zu identifizieren und Engpässe gezielt zu beseitigen.

Sie haben Fragen zu den Anforderungen im Detail? Gerne unterstützen wir Sie bei der weiteren Aufarbeitung der für Sie relevanten Themen und der Analyse der Auswirkungen auf Ihr Institut. Sprechen Sie uns einfach an.

 

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Dr. Matthias Maucher

Telefon:+49 711 25034 3557

matthias.maucher@pwc.com

 

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Andreas Gerlach

Telefon:+49 30 2636 1026

andreas.gerlach@pwc.com

 

Aufsichtsrechtliche Behandlung von Operationellen Risiken im Fokus (Teil 2): Erfolgreiche Einführung des Non-Financial Risk Managements und des neuen OpRisk-Standardansatzes

In Teil 1 unserer Beitragsserie zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Operationellen Risiken haben wir dargestellt, dass die aus dem neuen Standardansatz für OpRisk resultierenden Eigenmittelanforderungen einmal mehr die Notwendigkeit eines umfassenden NFR-Managements erhöhen (vgl. Regulatory Blog-Beitrag: „Aufsichtsrechtliche Behandlung von Operationellen Risiken im Fokus (Teil 1): Höchste Zeit für ein umfassendes NFR-Management“ vom 19. Juni 2019). Das Ziel sollte sein, die zukünftigen Eigenmittel- und Risikomanagement-Anforderungen umfassend zu erfüllen und gleichzeitig die bestehenden Effizienzpotentiale zu heben.

Die Komplexität regulatorische Anforderungen nimmt unvermindert zu. Eine der wesentlichen Einflüsse ist, dass man – nicht nur im Bereich OpRisk – die Eigenmittelvorschriften aus der Säule I nicht länger losgelöst von den Risikomanagementvorschriften der Säule II betrachten kann. Die Aufsicht verfolgt das klare Ziel einer Verzahnung der beiden Aufsichtsperspektiven.

Vor diesem Hintergrund stehen die Institute aktuell vor strategischen Entscheidungen, mit denen sie sich auf die neuen Vorschriften vorbereiten. Reicht eine Anpassung der bestehenden Umsetzungen oder müssen doch umfangreichere strukturelle und prozessuale Anpassungen vorgenommen werden? Es zeigt sich im Markt, dass Institute, die zunächst höhere Investitions- und Projektkosten für umfangreichere Prozessverbesserungen in Kauf nehmen, langfristig stark davon profitieren können.

One-Size-Fits-All-Ansatz zur Abschätzung des Operationellen Risikos

Nach umfangreicher Kritik der Aufsicht an den bestehenden Ansätzen zur Quantifizierung des Operationellen Risikos und zur Ermittlung der einschlägigen Eigenmittelanforderung, wird im Rahmen von Basel IV Abstand von allen bisher bekannten Ansätzen genommen (BIA, SA und AMA). Der neue und für alle Institute einheitliche Standardansatz soll dahingehend eine ausreichende Risikosensitivität sowie Flexibilität für alle Institute bieten und darüber hinaus das Operationelle Risiko für Zwecke der Eigenmittelunterlegung besser abschätzen.

Auf Basis der im ersten Teil der Beitragsserie vorgestellten Berechnungslogik, umfasst der neue Standardansatz zwei Stellschrauben an denen die Prozesse der Bank überprüft und gegebenenfalls neu ausgerichtet werden müssen: Die Business-Indikator-Komponente und der Interne Verluste Multiplikator. Institute sollten die den Stellschrauben zugrundeliegenden Anforderungen genauestens analysieren, mit ihren derzeitigen Umsetzungen abgleichen und gegebenenfalls anpassen. Im Bereich der Business-Indikator-Komponente ist hierbei vor allem ein Abgleich mit der Bilanzierung von identifizierten Kapitaltreibern notwendig. Die Aufsicht macht im Rahmen der OpRisk-Vorgaben klare Aussagen zur genauen Definition der einzelnen Bilanz- und GuV-Größen. Sollten diese möglicherweise restriktiver ausfallen als die bisher genutzten bankinternen Definitionen, können durch die Aussteuerung der entsprechenden Erträge und Aufwände positive Effekte in Bezug auf die OpRisk-Eigenmittelanforderung erzielt werden.

In Bezug auf die zweite Stellschraube, dem Internen Verluste Multiplikator, stellt die Aufsicht eine Reihe von qualitativen Anforderungen, deren Einhaltung von den Instituten sichergestellt werden muss. Dabei müssen die Institute gewährleisten, dass eine mit dem Geschäftsmodell klar verknüpfte Verlustdatensammlung über einen Mindestzeitraum von 10 Jahren vorliegt. Bei unzureichender Datenbasis und Zustimmung der Aufsicht kann gegebenenfalls auch ein kürzerer Zeithorizont gewählt werden.

Die Qualität dieser Verlustdatenbank hat einen direkten Einfluss auf die Eigenmittelanforderung für OpRisk. Schon heute ist daher – aufgrund der im neuen Standardansatz genutzten Verlusthistorie – der richtige Zeitpunkt die aktuelle Umsetzung und die bestehenden Prozesse zu evaluieren. Ein umfassendes Non-Financial Risk-Management kann dabei helfen, Verluste nachhaltig zu vermeiden und dadurch einen direkten positiven Effekt auf die zukünftige OpRisk-Eigenmittelanforderung der Bank zu nehmen.

Management von Non Financial Risks mit Hilfe des PwC Frameworks

Das PwC NFR-Framework unterstützt bei der wirksamen Umsetzung eines effektiven NFR Managements. Das Framework setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die eng miteinander verknüpft sind und das mit einheitlichen Methoden auf die Etablierung eines effektiven NFR-Managements abzielt. Im Folgenden werden die einzelnen Komponenten des Rahmenwerkes im Detail vorgestellt:

  • Risikoappetit:

Zunächst gilt es den Risikoappetit der Bank zu definieren, der an der Risikostrategie der Bank ausgerichtet ist. Für den Risikoappetit werden weiche und harte Schwellenwerte und NFR Metriken festgelegt, die übergreifend für alle Prozesse klar kommuniziert werden. Für diesen strategischen Entscheidungsprozess hat PwC ein Risikoappetit-Dashboard entwickelt, welches die Bank Schritt für Schritt an diese Entscheidung heranführt.

  • Risikotaxonomie:

Für ein ganzheitliches NFR-Management bildet eine konsistente, vollständige, überschneidungsfreie und kommunizierte Risikotaxonomie die Basis. Innerhalb der Risikotaxonomie werden die einzelnen Non Financial Risks verschiedenen Risikokategorien zugeordnet, z.B. Compliance-, Verhaltens-, IT-, Rechts-, Auslagerungs-, Modell- und Operationelle Risiken, nachdem die institutsindividuellen Risiken identifiziert und einheitlich erhoben wurden. Dies stellt viele Banken vor eine Herausforderung, zum einen aufgrund fehlender Erfahrungswerte und zum anderen aufgrund fehlender einheitlicher Prozesse über alle Bereiche hinweg.

  • Risikoidentifikation:

Das NFR Management basiert auf einer ganzheitlichen Risikoidentifikation, welche mittels einheitlicher Erhebungsprozesse entlang der definierten Risikotaxonomie über alle Bereiche hinweg eine vollumfängliche Risikoinventur ermöglicht. Werden in diesem Prozess sowohl die Risikoerhebung verschlankt als auch Überschneidungen bei der Risikoidentifikation vermieden, folgen Effizienzgewinne in der 1st LoD und 2nd LoD sowie schließlich eine Reduktion der operationellen Risiken und einhergehenden Verluste. Auch hier fällt es den Banken derzeit aufgrund fehlender Erfahrungswerte schwer, die Risiken vollumfänglich zu identifizieren und zu erheben.

  • Risikobewertung:

Innerhalb der Risikobewertung sind einheitliche Risikomessgrößen sowie Risikolimite für jede Risikokategorie und über alle Geschäftsbereiche hinweg zu definieren und zu kalibrieren. Anhand dieser Limits kann daraufhin die Risikobewertung mit Hilfe einer Risikomatrix erfolgen. Ziel ist es, operative Indikatoren zu vereinheitlichen bzw. eine einheitliche Risikokennzahl zu schaffen, um eine periodische und risikoorientierte Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Weiterhin wird beabsichtigt, auf quantitativer und qualitativer Basis, die Bewertungsmethodiken zu vereinheitlichen. Nur mittels einheitlicher Methoden kann eine effiziente Risikosteuerung und ein transparentes NFR-Management geschaffen werden.

  • Risikosteuerung:

Um eine bessere Risikokommunikation und Risikosteuerung zu erreichen, müssen die dezentral definierten operativen Indikatoren der Risikosteuerung vereinheitlicht und somit vergleichbar gemacht werden. Zur Gewinnung von Transparenz über gleichgerichtete Risikocluster ist ebenfalls eine risikoartenspezifische Messung und Limitierung durchzuführen. Um NFR effektiv zu managen, müssen außerdem Eskalationsprozesse und klare Verantwortlichkeiten für alle vorliegenden NFR-Kategorien festgelegt werden. Schließlich können im Rahmen einer fundierten Ursachenanalyse zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden, um NFR optimal zu steuern.

  • Risikoreporting:

Zur periodischen und zielgerichteten Überwachung sowie Steuerung der NFR ist abschließend ein detailliertes, transparentes und adressatengerechtes Risikoreporting erforderlich. Hierbei ist es besonders wichtig, eine kurzfristige Verfügbarkeit sowie eine hohe Datengranularität der NFR-Risikodaten sicherzustellen, um NFR effektiv kommunizieren zu können. Schließlich wird durch dieses Vorgehen ebenfalls Transparenz über die einzelnen NFR-Risikokategorien geschaffen, was die Managemententscheidung zur Risikoreduzierung schließlich optimiert.

Die dargestellten Komponenten helfen dabei sicherzustellen, dass alle für die Institute relevante Risiken identifiziert und gesteuert werden können. Die Implementierung des NFR-Frameworks führt grundsätzlich zu weitreichenden prozessualen und systemischen Herausforderungen, die man im Rahmen eines Umsetzungsprojektes lösen muss. Aufgrund der hohen Komplexität zeigen vergleichbare Projekte, dass die Implementierung modular erfolgen sollte.

Analysieren Sie die Herausforderungen für Ihr Institut

Lesen Sie im nächsten Blogbeitrag, worauf es bei der Implementierung eines effektiven NFR Managements wirklich ankommt. In diesem Rahmen gehen wir auf die drei zentralen Erfolgsfaktoren für ein ganzheitliches NFR Management ein, welche auch die Schaffung einer gesamtheitlichen Risikokultur und Governance sowie die Verwendung fortschrittlicher Technologien umfassen. Darüber hinaus stellen wir unser bewährtes NFR-Projektvorgehen vor, um Ihnen eine mögliche Umsetzungsinitiative aufzuzeigen.

Sie haben Fragen zum Thema ? Sprechen Sie uns gerne an!

 

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Ullrich Hartmann

Telefon:+49 69 9585 2115

ullrich.hartmann@pwc.com

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Martin Neisen

Telefon:+49 69 9585 3328

martin.neisen@pwc.com

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Marius Schulte-Mattler

Telefon: +49 69 9585 3197

marius.schulte-mattler@pwc.com

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Saadia Ahmad

Telefon: +49 69 9585 3965

saadia.ahmad@pwc.com

 

Einladung zum Regulatory Reporting Lunch !

Die Novellierung von Basel IV und CRR II werden in den kommenden Jahren die größte Herausforderung für die Finanzbranche darstellen, da sie wesentlichen Einfluss auf Geschäftsmodelle und Strategien nehmen wird. Dabei müssen sich nicht nur Banken auf deutliche Veränderungen einstellen, auch Kapitalverwaltungsgesellschaften und Fondsmanager sind betroffen:

Mit zunehmender Regulierung steigen die Anforderungen an das Fondsreporting und die Ausgestaltung von Produkten. Die Änderungen werden dazu führen, dass die Unternehmen ihre Risiko- und Governance-Strategien überdenken, neu bewerten und im Rahmen ihrer Geschäftsmodelle und strategischen Planungen stringenter einbinden müssen. Dies setzt Detailwissen der bevorstehenden Regelungen, insbesondere zum Standardansatz voraus. Nur so lassen sich die Auswirkungen von Basel IV auf das individuelle Geschäftsmodell verstehen, umsetzen und optimal nutzen.

Wir möchten Sie daher ganz herzlich zu unserer Veranstaltung Regulatory Reporting Lunch einladen.

Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick darüber, was die wichtigsten aktuellen Entwicklungen rund um CRR II und Basel IV für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Fondsmanager bedeuten. Unsere Regulatory Experten zeigen, wie optimierte Lösungen für ein erfolgreiches Reporting umgesetzt werden können

Unser Regulatory Reporting Lunch findet statt am Dienstag, 27. August 2019 von 10:00 bis 14:00 Uhr in Frankfurt am Main.

Nutzen Sie die einmalige Gelegenheit, sich einen kompakten Überblick über wichtige aktuelle Entwicklungen zu verschaffen und mit unseren Experten und anderen Teilnehmern ins Gespräch zu kommen.
Die Veranstaltung ist für Sie kostenfrei.

Über folgenden Link können Sie sich direkt zu unserer Veranstaltung anmelden..

http://www.pwc-events.com/regulatory-reporting-lunch

 

Wir freuen uns, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

 

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Peter Büttel

Telefon: + 49 69 9585 2056

peter.buettel@pwc.com

 

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Daniel Knödler

Telefon: +49 69 9585 1030

daniel.knoedler.@pwc.com

Aufsichtsrechtliche Behandlung von Operationellen Risiken im Fokus (Teil 3): Erfolgsfaktoren für ein ganzheitliches Non-Financial Risk Management und beispielhaftes Projektvorgehen

Eine nachhaltige Risikokultur, verlässliche Governance-Strukturen sowie die Nutzung von neuen Technologien unterstützen ein ganzheitliches Non-Financial Risk Management (NFR-Management). Auf Basis der in Teil 1 und Teil 2 unserer Beitragsserie zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Operationellen Risiken dargestellten fachlichen Details zu den Themenblöcken NFR und dem überarbeiteten OpRisk Standardansatz gemäß Basel IV, fokussiert sich der dritte und letzte Beitrag auf die Erfolgsfaktoren des NFR-Managements. Darüber hinaus gibt der Beitrag einen Einblick in das PwC-Vorgehensmodell für eine erfolgreiche Projektdurchführung.

Drei Komponenten als zentrale Erfolgsfaktoren für ein ganzheitliches NFR-Management

Damit ein NFR-Management etabliert werden kann, müssen zunächst drei Faktoren erfüllt werden. Unter diesen Rahmenbedingungen werden sowohl eine einheitliche Risikokultur und Governance-Struktur als auch die Verwendung fortschrittlicher Technologien subsummiert.

  • Risikokultur:

Eine gesamtheitliche Risikokultur definiert eine der drei Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches NFR-Management. Innerhalb der Risikokultur muss eine Leitungskultur existieren, d.h. dass die Geschäftsleitung innerhalb eines transparenten Führungskonzepts den institutsspezifischen Risikoappetit kommuniziert und die Risikokultur einheitlich vorlebt. Des Weiteren müssen die Mitarbeiter verantwortungsbewusst handeln, was ohne eine Verankerung der so genannten Risk Awareness und der Kommunikation des Verhaltenskodex nicht möglich ist. Außerdem muss eine offene Kommunikationskultur gefördert werden, die einen „top down“ und „bottom up“ Dialog ermöglicht und für jeden Mitarbeiter den Nutzen eines ganzheitlichen Risikomanagements nachvollziehbar macht. Schließlich müssen für eine optimale Risikokultur auch angemessene Anreizstrukturen materieller und immaterieller Art existieren, um eine Konformität zwischen institutsspezifischen Wertesystem bzw. Verhaltenskodex und dem Verhalten der Mitarbeiter zu gewährleisten.

  • Governance:

Eine weitere Rahmenbedingung stellt die Governance-Struktur von Instituten dar. In diesem Zusammenhang müssen für das Management der NFR zunächst interne Regelungen, Prozesse und Mechanismen überarbeitet oder implementiert werden. In einem weiteren Schritt ist die Aufgaben- und Rollenverteilung in der 1st und 2nd LoD klar festzulegen. Außerdem sind Risikokontrollen und Kontrollressourcen in der 1st LoD zu implementieren. Schließlich muss für die Implementierung von einheitlichen Vorgaben für NFR eine stärkere Zusammenarbeit in der 2nd LoD fokussiert werden.

  • Technologie:

Ein weiterer wichtiger Bereich stellt der Umgang mit Technologie dar. Für ein optimiertes NFR-Management müssen zwischen allen Beteiligten ununterbrochene und zeiteffiziente Prozess-Workflows sichergestellt werden. Außerdem sind Automatisierungspotentiale – durch beispielsweise Robotic Process Automation, Big Data Analytics sowie Cloud Computing und Reporting Ansätze – in allen Prozessen zu berücksichtigen. Dabei liegt der Fokus auf der Erhöhung der Datentransparenz.

Um alle institutsspezifischen Herausforderungen im Bereich der dargestellten Faktoren und dem erforderlichen Anpassungsprozess berücksichtigen zu können, hat PwC ein flexibles und modulares Vorgehensmodell entwickelt, welches im Folgenden dargestellt wird.

Flexibles und modulares PwC-Vorgehensmodell löst institutsspezifische Herausforderungen im Bereich des NFR-Managements

 

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Ein exemplarisches NFR-Projekt kann analog des PwC-Vorgehensmodells strukturiert werden. Grundsätzlich orientiert man sich dabei an zwei Phasen, die Vorstudie und die Implementierung. In den jeweiligen Phasen des Vorgehensmodells wird die Eigenmittel- und NFR Betrachtung in zwei Modulen unterschieden.

Die Vorstudie stellt sicher, dass vor Beginn der Umsetzung ein genaues Bild über die Gaps und Handlungsbedarfe in dem jeweiligen Institut gewonnen werden kann. In diesem Rahmen wird zunächst eine Gap-Analyse durchgeführt, wobei der Status Quo einer allgemeinen Analyse unterzogen wird. Dabei werden Ist-Prozesse aufgenommen und Stakeholder identifiziert. Dieser Projektschritt legt die Basis für das Modul 1, das die NFR mit einer Risikomanagement-Sichtweise betrachtet. Anhand der aufgenommenen Ist-Prozesse werden Action Points definiert, effiziente und effektive Soll-Prozesse geplant sowie aufbauorganisatorische Rahmenbedingungen und die IT-Architektur festgelegt.

Im Modul 2 der Vorstudie wird der Fokus auf die Eigenmittelanforderungen für OpRisk gelegt, welche als Teil der NFR einer gesonderten Betrachtung unterliegen. In diesem Zusammenhang werden die Treiber der Eigenmittelanforderungen und dabei auch potentielle Gaps in Bezug auf die qualitativen aufsichtsrechtlichen Anforderungen identifiziert.

Die zweite Phase „Implementierung“ gliedert sich in die Konzeption, die Umsetzung sowie das Testing und zielt auf die Sicherstellung eines effektiven NFR-Managements ab. Innerhalb dieser Phase basiert das Projektvorgehen auf den zuvor genannten zwei Modulen. Im ersten Modul „Non-Financial Risk“ wird zunächst die Risikotaxonomie definiert und im Anschluss daran der Risikoappetit sowie die Risikostrategie festgelegt. Weiterhin werden die Bewertungsmethodiken der Risk Assessments vereinheitlicht und operative Indikatoren zur besseren Steuerung und Überwachung definiert. Abschließend wird das Reporting zusammengeführt und das Dashboard entwickelt. Zur Sicherstellung eines effektiven NFR-Managements muss zusätzlich die Erfüllung der notwendigen Rahmenbedingungen betrachtet werden: Stärkung der Risikokultur, Etablierung einer transparenten und klaren Governance und Einbettung von modernen Technologien. Im zweiten Modul „Eigenmittelanforderung“ sind drei Bereiche für das Projektvorgehen von essentieller Bedeutung. Zunächst werden Optimierungspotentiale voll ausgeschöpft und eine enge Verzahnung mit dem NFR-Management sichergestellt. Dabei soll außerdem die Compliance mit den qualitativen Basel IV-Anforderungen fokussiert werden. Ein weiteres Ziel dieses Moduls ist, externe Reporting- und Offenlegungsanforderungen weitestgehend zu automatisieren.

Welche Schritte müssen Institute jetzt ergreifen?

Mit dem dargestellten modularen und effizienten PwC-Vorgehensmodell ist es jedem Institut unabhängig der Komplexität und Größe möglich, ein individualisiertes Projektvorgehen in Bezug auf die Optimierung des NFR-Managements zu definieren. Inwieweit die notwendigen Schwerpunkte im Risikomanagement oder im Bereich der Eigenmittelanforderungen gelegt werden, kann institutsspezifisch im Rahmen der Vorstudie abgestimmt werden. Die Umsetzung des neuen Standardansatzes für OpRisk gemäß Basel IV ist jedoch unausweichlich und sollte daher mit weiteren Prozessverbesserungen verknüpft werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Vorhaben und diskutieren mit Ihnen, welche individuellen Möglichkeiten und Potentiale bestehen. Bei allen Fragen rund um diese Themen stehen Ihnen die Experten von PwC gerne zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.

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Ullrich Hartmann

Telefon:+49 69 9585 2115

ullrich.hartmann@pwc.com

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Martin Neisen

Telefon:+49 69 9585 3328

martin.neisen@pwc.com

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Marius Schulte-Mattler

Telefon: +49 69 9585 3197

marius.schulte-mattler@pwc.com

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Saadia Ahmad

Telefon: +49 69 9585 3965

saadia.ahmad@pwc.com

 

Einladung zum Regulatory@Breakfast 2019 !

Hier können Sie sich direkt anmelden: www.pwc-events.com/regulatory-breakfast

Um die Wartezeit auf unsere alljährliche und beliebte Regulatory Roadshow zu verkürzen, möchten wir Sie zu unserem ersten „Regulatory@Breakfast“ einladen. Wir laden Sie ganz herzlich ein, bei einem leckeren Frühstück mit Croissants, Brötchen, Rührei, Joghurt, Säften und Smoothies einen kompakten Überblick über CRR II, Basel IV sowie weitere aktuelle regulatorische Themen wie MaRisk, Regulatory Cloud Reporting, Meldewesensoftware und vieles mehr zu erhalten.

Starten Sie mit uns und unserem regulatorischen Frühstück fit und gestärkt für alle anstehenden regulatorischen Herausforderungen und Umsetzungsprojekte in den Tag.

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Unser Regulatory Breakfast findet an folgenden Terminen und Orten von 8 bis 9:30 Uhr statt:
17. September 2019, München
25. September 2019, Düsseldorf
26. September 2019, Hamburg
15. Oktober 2019, Frankfurt am Main
23. Oktober 2019, Stuttgart
24. Oktober 2019, Berlin
29. Oktober 2019, Frankfurt am Main

Nutzen Sie die einmalige Gelegenheit, sich einen kompakten Überblick über wichtige aktuelle Entwicklungen zu verschaffen und mit unseren Experten und anderen Teilnehmern ins Gespräch zu kommen.

Die Veranstaltung ist für Sie kostenfrei.

Weitere Details zur Agenda, zu den Terminen und zur Anmeldung finden Sie hier: www.pwc-events.com/regulatory-breakfast

Gerne können Sie den Link zu unserer Veranstaltung auch an Ihre Kollegen weiterleiten, da wir aufgrund der geänderten datenschutzrechtlichen Regelungen nicht alle interessierten Teilnehmer direkt und persönlich anschreiben können.

Wir freuen uns, Sie auf unserer Veranstaltung begrüßen zu dürfen!

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Martin Neisen

Telefon:+49 69 9585 3328

martin.neisen@pwc.com

 

The new Partial Use Philosophy of BCBS and EBA

The new partial use philosophy of the Basel Committee and the EBA could be the first step into a revival of the IRB approach. Both, institutions that want to use the IRB approach and banks using the IRB approach will profit from much more flexibility and cost reduction.

The finalisation of Basel III, also called „Basel IV“ by the banking industry, together with the amendments to the new Capital Requirements Regulation (CRR II), is probably the most comprehensive revision of the rules and regulations for calculating risk-weighted assets (RWA) since the introduction of Basel II. Discussions to date on the effects of the changes have focused on the requirements related to the new capital floor, the credit risk standardardised approach (CRSA), the revised capital requirements for credit valuation adjustments (CVA) and the requirements for calculating RWA in the internal ratings-based approach (IRBA). However, an important innovation described only briefly in the final Basel paper of December 2017 (Basel III: Finalising post-crisis reforms, BCBS 424) has received little attention so far: the so-called „partial use philosophy„. The new requirements for partial use of the IRBA will lead to significant changes in the nature and level of RWA of institutions – the impact of the new partial use requirements on individual institutions may even be greater than that of any other innovation.

Overview of current partial use requirements

One of the most important requirements for IRBA institutions is the obligation to apply the IRBA not only at the level of individual positions, portfolios or asset classes but also at the level of the bank as a whole  (Consolidated Basel Framework CRE 30.47 – CRE 30.49). The background to this is the aim of banking supervision to avoid „cherrypicking“, in other words, situations where IRBA is applied only to those positions for which risk-weighted assets as determined using IRBA are lower than using the Credit Risk Standard Approach (CRSA). In order to make it easier for institutions to switch to the more individual and risk-sensitive IRBA, the CRSA may still be used to calculate RWA for certain portfolios or positions in exceptional cases. This so-called Partial Use (PU) can take the form of:

  • Permanent Partial Use (PPU), where CRSA is permanently applied for certain immaterial exposures or run-off portfolios, or
  • Temporary Partial Use (TPU), which is used in a transitional period during the IRBA implementation phase.

This provision of the Basel framework has also been transposed into European law and is regulated in Article 148 of the CRR for the TPU and in Article 150 CRR for the PPU. The CRR rules leave considerable discretion to the national authorities as to how the PU must be applied in detail by the institutions.

Although the above two articles of the CRR give the European Banking Authority (EBA) a mandate to develop a Regulatory Technical Standards (RTS) for the Europe-wide standardisation of PU requirements, these standards have not yet been issued. As a result, national interpretations continue to be deciding, and sometimes there are large differences between interpretations in different countries.

In Germany, the national interpretation was based on the Solvency Regulation (SolvV). Sections 7 to 17 of the SolvV describe in great detail which positions may be permanently excluded under the PPU. The TPU pursuant to SolvV requires banks to achieve a degree of coverage of at least 50% (entry threshold) of RWA and Exposure at Default (EAD) when applying IRBA for the first time. After two and a half years the coverage must be 80 % (reference time) and after five years it must be 92 % (exit threshold). These are very conservative values by European and international standards. This can be seen, for example, from the interpretation of the PU by the European Central Bank (ECB) during the Targeted Review of Internal Models (TRIM): here the ECB only requires a coverage ratio of 80% per exposure class for banks that have been using the IRBA for many years. (please click to enlarge)

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Figure 1: Temporary partial use according to SolvV

Partial use as an obstacle to switching to IRBA?

The PU requirements described above, especially when interpreted as strictly as in Germany, have in the past prevented many institutions from switching from the CRSA to the IRBA. These are, for example, special institutions such as Covered bond banks (Pfandbriefbanken) and building societies, regional banks, but of course also large and medium-sized cooperative banks and savings banks. The reason for not switching to the IRBA is in particular that, although these institutions already have very good internal rating and scoring procedures for their core portfolios, which already meet the CRR requirements or can be improved very quickly, for the remaining portfolios the institutions only have rating procedures which, for various reasons, do not meet the CRR requirements and would be very costly to improve. Since this means that the very high requirements for the degree of coverage of the SolvV cannot be met, many of the above-mentioned institutions have not taken the path to the IRBA, although there is a will to do so. Germany is just one example. Other EU countries have similarly stringent requirements on the PU, with the same impact on the institutions‘ ability to switch from the CRSA to the IRBA.

From the institutions’ point of view, a strict interpretation of the PU requirements is, of course, disadvantageous, as they cannot benefit from the potentially lower RWA in the IRBA. There are also many reasons from the banking supervision point of view why the use of IRBA is advantageous. For example, the use of the IRBA leads to better lending standards, better pricing of credit risks, more appropriate risk provisioning and better credit risk management. A strict interpretation of the PU rules can, therefore, hamper the further development of credit risk management procedures at some institutions.

The new partial use philosophy of the Basel Committee

With the publication of BCBS 424, the existing PU requirements will be fundamentally revised by the Basel Committee. According to the new partial use regulation, also known as the „PU philosophy“, institutions may in the future choose whether to apply the IRBA or the CRSA for each asset class. There are no longer any requirements for an overall coverage ratio at the level of the entire institution. (please click to enlarge)

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Figure 2: Overview of asset classes according to BCBS 424

The new partial use philosophy applies not only to the situation when a bank wants to switch from the CRSA to the IRBA, but also when an institution already uses Foundation IRBA and wants to switch to the Advanced IRBA.[1]

At first glance, this change does not seem so significant, but it does mean that it will be much easier for institutions to switch from the CRSA to the IRBA in the future. For the above-mentioned institutions, which were excluded from the IRBA due to the strict PU requirements, one of the main obstacles to a change has now been removed. The rating procedures for portfolios for which the institutions already meet most of the IRBA requirements can now be transferred to the IRBA with relatively little effort, while the remaining portfolios remain on the CRSA.

In order to avoid the aforementioned problem of cherrypicking, the BCBS makes it clear that national supervisors must carry out a very intensive IRBA approval process. In contrast to the previous procedure, the purpose of this approval process is not only to check whether all the requirements of the IRBA for the relevant portfolios have been met but also to intensively check whether an IRBA can be implemented at a reasonable cost for the portfolios remaining on the CRSA.(please click to enlarge)

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Figure 3: Example of temporary partial use according to BCBS 424

The redesign of the PU scheme brings the BCBS a step closer to its objective of strengthening confidence in the use of internal models for RWA calculation purposes. The development of rating models becomes all the more complex, less representative and thus less accurate the less internal default data is available for modelling. Taking into account the new PU requirements, institutions will tend to transfer core portfolios in which they have been able to develop good rating procedures as described above and have collected default data to the IRBA. Smaller, less strategically important portfolios with less default data will remain on the CRSA. The Basel Committee is thus consistently following the motto: „Do not model without reliable data“. The new regulations will ensure that only positions for which high-quality rating and scoring procedures can be developed will be dealt with in the IRBA.

It is not only the changed PU philosophy that will motivate institutes to switch back to IRBA more frequently in the future. Since the introduction of Basel II, the modelling techniques and processes have steadily improved. The development of CRR / Basel II-compliant rating and scoring procedures is also far less complex than 15 years ago. In addition, there are also considerably more interpretation aids on the part of the supervisory authorities, which, like the institutions, have learned a great deal in recent years about rating and parameter modelling. These new interpretation tools include the EBA’s IRB Repair initiative including guidelines on the estimation of risk parameters, guidelines on the application of the new default definition and guidelines on credit risk mitigation techniques. (please click to enlarge)

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Figure 4: Overview of additional supervisory guidelines and interpretation aids (IRB repair or IRB 2.0)

In addition, the introduction of IFRS 9 has also given the institutions experience in modelling credit risks (even if the risk parameters under CRR and IFRS 9 differ significantly).

Against the backdrop of the new CRSA, which will bring significant RWA changes for European institutions as part of the implementation of Basel IV, the new PU philosophy will become an important response instrument for CRSA institutions. Individual impact analyses at CRSA institutions have already shown that the RWA increases due to the changes in the new CRSA can be (over)compensated by switching individual asset classes to the IRBA.

Whether it makes economic sense for a bank to switch selected asset classes from the CRSA to the IRBA ultimately depends on the individual case and, of course, on many parameters which we cannot go into further here.

No way back or back to the future?

The new PU philosophy should be welcomed. Institutions have the possibility to benefit from their previous investments in rating systems, which in the past were only used for internal purposes, and now could be used for regulatory purposes and RWA estimation. Supervisors can expect an improvement in risk management and better credit decisions from the implementation of IRBA at individual institutions. It is always ensured that only those rating procedures are permitted in which very good modelling has been carried out on the basis of individual default and loss histories of the institutions. In its report on the implementation of Basel IV (finalisation of Basel III) published at the beginning of August, the EBA, therefore, took up and expressly addressed the topic of the changing PU philosophy (EBA Policy advice on the Basel III reforms: Credit Risk Standardised Approach and IRB Approach (EBA-Op-2019-09a)).

However, the new PU philosophy may lead to a competitive disadvantage for institutions already using the IRBA: these institutions have often invested heavily in the rollout of the existing IRBA for all asset classes, regardless of potential RWA savings. On the other hand, institutions seeking to switch to the IRBA in the future can achieve a balance between the effort required to implement the IRBA and RWA savings. This comes along with the intensive scrutiny from supervisors of potential uses of regulatory arbitrage or questions from the supervisors about potential cherrypicking.

A change from the IRBA to the CRSA seemed unlikely or even impossible on the basis of the experience of recent years. The EBA takes up this fact of unequal treatment in its above-mentioned report and makes a very important statement. The EBA expressly points out that, according to the CRR, even today it is possible to switch to less advanced approaches in extraordinary circumstances with the approval of the competent authority. In the view of the EBA, the implementation of Basel IV with the far-reaching changes to the RWA calculation in the CRSA, the IRBA and the introduction of the new capital floor is such an extraordinary circumstance. This means that institutions that already use the IRBA today will in future be able to exclude individual asset classes from the IRBA’s scope of application, with the approval of the competent authority. The return to the CRSA and the possibility of „dismantling the IRBA“ will enable institutions to optimise costs for the further development and maintenance of the IRBA procedures. This is in the interest of both the institutions and the supervisor. This is the first time that the EBA has provided an indication of when and under which conditions it may be possible to switch from the IRBA to the CRSA. Against the background of the very strict interpretation to date, this recommendation is a small revolution. (please click to enlarge)

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The EBA also recommends that the entire new PU philosophy (new requirements for switching to the IRBA and for switching from the IRBA) should be incorporated into CRR III and, in addition, that a mandate to the EBA to develop detailed requirements for the PU should be included as well.

Importance of the new Partial Use Philosophy

The new partial use philosophy will breathe new life into the IRBA together with the new additional EBA guidelines, improved modelling standards, enhanced IT systems and experience from IFRS 9 implementation. Many European institutions that previously used the CRSA to determine RWA for credit risk have begun to conduct analyses of the economics of switching to the IRBA since the beginning of 2019. Institutions that are particularly affected by a potential RWA increase from the new CRSA rules within the framework of Basel IV see the IRBA as a good opportunity to compensate for the RWA increase, and at the same time to add a further purpose to the investments in rating procedures that have already been made over many years. The supervisory authorities will welcome this approach in principle but will prevent the institutions from cherrypicking by means of intensive approval tests. Since it can be assumed that asset classes with large and long default histories are more likely to be transferred to the IRBA, this will increase confidence in IRBA rating procedures.

If the existing IRBA institutions are actually given the opportunity to exclude individual asset classes from the application of the IRBA as part of the Basel IV implementation and thus save costs, this is also a step in the right direction, namely to strengthen confidence in internal models. This is because it is to be expected that rating procedures that cover non-core portfolios will be removed from the scope of application due to insufficient default histories. These portfolios often have only minor differences between the RWA in the CRSA and the IRBA, as the supervisory authority requires RWA add-ons or Margin of Conservatism on top of estimated parameters to account for model risks.

Do you have any questions ?

PwC can support you with cost-benefit analyses and preliminary studies in connection with the new partial-use philosophy. Our experts have many years of experience in implementing IRBA rating systems, implementing IRB 2.0 requirements and can support you on a range of topics from strategic impact analysis, technical concepts, process design through IT implementation.

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Martin Neisen

Telefon:+49 69 9585 3328

martin.neisen@pwc.com

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Iosif Izrailov

Telefon: +49 69 9585 6699

iosif.izrailov@pwc.com

 

[1] In the Foundation IRBA, institutions estimate only the probability of default (PD) internally. LGD and CCF are prescribed by supervisors and can be reduced through credit risk mitigation techniques.

Die neue Partial Use-Philosophie des BCBS und der EBA

Die neue Partial Use-Philosophie des Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und der EBA könnte der erste Schritt zu einer Wiederbelebung des IRB-Ansatzes sein. Sowohl Institute, die den IRB-Ansatz zukünftig anwenden wollen, als auch Institute die den IRB-Ansatz bereits heute anwenden, werden von der größeren Flexibilität und Kostensenkungen profitieren.

Die Finalisierung von Basel III, von der Bankenindustrie auch „Basel IV“ genannt, ist zusammengenommen mit den Änderungen der neuen Capital Requirements Regulation (CRR II) die wohl umfassendste Überarbeitung des Regelwerkes zur Berechnung der risikogewichteten Aktiva (RWA) seit der Einführung von Basel II. In den bisherigen Diskussionen über die Auswirkungen der Neuerungen standen die Regelungen rund um den neuen Kapital-Floor, den Kreditrisiko-Standardansatz (KSA), die Anforderungen an die Berechnung der RWA im auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) sowie die überarbeiteten Eigenkapitalanforderungen für Credit Valuation Adjustments (CVA) und operationelle Risiken im Fokus. Eine wichtige, im finalen Baseler Papier von Dezember 2017 (Basel III: Finalising post-crisis reforms, BCBS 424) jedoch nur kurz beschriebene Neuerung, erhielt bisher jedoch nur wenig Aufmerksamkeit: die sogenannte „Partial Use-Philosophie“. Die neuen Anforderungen an die teilweise Nutzung des IRBA werden zu erheblichen Veränderungen bei der Art und der Höhe der RWA der Institute führen –  die Auswirkungen des neuen Partial Use (PU) auf die einzelnen Institute könnten sogar größer sein, als die aller anderen Neuerungen.

Überblick über die aktuelle Partial Use-Regelung

Eine der wichtigsten Anforderungen an Institute zur Nutzung des IRBA war und ist die Pflicht, den IRBA nicht nur für einzelne Positionen, Portfolien oder Forderungsklassen anzuwenden, sondern auf Gesamtbankebene (vgl. Consolidated Basel Framework CRE 30.47 – CRE 30.49). Hintergrund ist das Ziel der Bankenaufsicht, sogenanntes „Cherrypicking“ zu vermeiden, bei dem nur solche Positionen im IRBA behandelt werden, bei denen gemäß IRBA niedrigere risikogewichtete Aktiva als im Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) ermittelt werden. Um den Instituten einen Wechsel auf den individuelleren und risikosensitiveren IRBA zu erleichtern, darf im Ausnahmefall für bestimmte Portfolios oder Positionen weiterhin der KSA zur Berechnung der RWA genutzt werden. Dieser sogenannte Partial Use (PU) kann

  • als dauerhafte Ausnahme (Permanent Partial Use – PPU), bei der bestimmte immaterielle Positionen oder Run-off Portfolios dauerhaft im KSA verbleiben, oder
  • als zeitlich begrenzte Ausnahme (Temporary Partial Use – TPU), für einen Übergangszeitraum während der Umsetzungsphase des IRBA genutzt werden.

Diese Vorschrift des Baseler Rahmenwerks wurde auch in europäisches Recht übernommen und in den Artikel 148 CRR für den TPU und für den PPU in Artikel 150 CRR geregelt. Die CRR Regelungen lassen den nationalen Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum, wie der PU von den Instituten im Detail angewendet werden muss.

Zwar wird in beiden oben genannten Artikeln der CRR der European Banking Authority (EBA) ein Mandat erteilt, einen Regulatory Technical Standard (RTS) zur europaweiten Vereinheitlichung der PU-Regelungen zu erarbeiten, jedoch liegen diese Standards bisher nicht vor, so dass weiterhin nationale Interpretationen ausschlaggebend sind, die sich zum Teil sehr stark unterscheiden.

In Deutschland erfolgte die nationale Auslegung im Rahmen der Solvabilitätsverordnung (SolvV). Die §§ 7 bis 17 SolvV regeln sehr detailliert, welche Position im Rahmen des PPU dauerhaft ausgenommen werden dürfen. Der TPU gemäß SolvV verlangt von den Banken bei erstmaliger Anwendung des IRBA einen Abdeckungsgrad von mindesten 50% (Eintrittsschwelle) der RWA und des Exposure at Default (EAD). Nach zweieinhalb Jahren muss der Abdeckungsgrad 80% (Referenzzeitpunkt) und nach fünf Jahren 92% (Austrittsschwelle) betragen. Dies sind im europäischen und internationalen Vergleich sehr konservative Werte, was sich zum Beispiel an der Auslegung des PU durch die Europäische Zentralbank (EZB) während des Targeted Review of Internal Models (TRIM) zeigt: Hier verlangt die EZB lediglich einen Abdeckungsgrad von 80% je Forderungsklasse für Banken, die schon seit vielen Jahren den IRBA nutzen. (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)

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Abbildung 1: Temporärer Partial Use gemäß SolvV

Partial Use als Hinderungsgrund für einen Wechsel in den IRBA?

Die oben beschriebenen PU-Regelungen, insbesondere, wenn sie so streng wie in Deutschland ausgelegt werden, haben in der Vergangenheit viele Institute davon abgehalten, vom KSA in den IRBA zu wechseln. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Spezialinstitute wie Pfandbriefbanken und Bausparkassen, Regionalbanken aber natürlich auch große und mittlere Volksbanken und Sparkassen. Hintergrund für den Nicht-Wechsel in den IRBA ist unter anderem  dass diese Institute für ihre Kernportfolios zwar bereits über sehr gute interne Rating- und Scoringverfahren verfügen, die die Anforderungen der CRR bereits erfüllen oder sehr schnell nachgebessert werden können; für die restlichen Portfolios verfügen die Institute jedoch nur über Ratingverfahren, die aus verschiedenen Gründen nicht den Qualitätsstandards der CRR genügen, weshalb eine Nachbesserung sehr aufwendig wäre. Da aufgrund dieser Konstellation die sehr hohen Anforderungen an den Abdeckungsgrad der SolvV nicht erfüllt werden können, sind viele der oben genannten Institute den Weg in den IRBA nicht gegangen, obwohl durchaus ein Wille vorhanden ist. Deutschland sei hier nur als ein Beispiel genannt. Andere EU-Staaten haben ähnlich strenge Anforderungen an den PU, mit den gleichen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Institute, vom KSA in den IRBA zu wechseln.

Aus Sicht der Institute ist eine strenge Auslegung der PU-Anforderungen nachteilig, da sie nicht von den potenziell niedrigeren RWA im IRBA profitieren können. Auch aus Sicht der Bankenaufsicht wäre die stärkere Nutzung des IRBA vorteilhaft. Zum Beispiel führt die Nutzung des IRBA zu besseren Kreditvergabestandards, einem besseren Pricing der Kreditrisiken, einer angemesseneren Risikovorsorge und ein besseres Kreditrisikomanagement. Eine strenge Auslegung der PU-Regelungen kann somit die Weiterentwicklung der Kreditrisikomanagementverfahren einiger Institute behindern.

Die neue Partial Use-Philosophie des Baseler Ausschusses

Mit der Veröffentlichung von BCBS 424 werden die bisherigen PU-Regelungen durch den Baseler Ausschuss fundamental überarbeitet. Gemäß der neuen Partial Use Regelung, auch „PU-Philosophie“ genannt, dürfen Institute zukünftig je Assetklasse wählen ob der IRBA oder KSA angewendet wird. Anforderungen an einen Gesamtabdeckungsgrad auf Gesamtinstitutsebene gibt es nicht mehr. (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)

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Abbildung 2: Überblick Assetklassen gemäß BCBS 424

Die neue Partial Use Philosophie findet nicht nur dann  Anwendung, wenn eine Bank von den KSA auf den IRBA wechseln möchte, sondern auch wenn ein Institut bereits den Basis-IRBA anwendet und auf den fortgeschrittenen IRBA wechseln möchte.[1]

Auf den ersten Blick erscheint diese Änderung nicht so bedeutend, daraus folgt aber, dass Institute zukünftig deutlich einfacher vom KSA in den IRBA wechseln können. Für die oben genannten Institute, welche aufgrund der strengen PU-Regelung vom IRBA ausgeschlossen waren, fällt nun einer der wesentlichen Hinderungsgründe für einen Wechsel weg. Die Ratingverfahren für Portfolios, für welche die Institute bereits ein Großteil der IRBA-Anforderungen erfüllen, können nun mit relativ geringen Aufwand in den IRBA überführt werden, während die Restportfolios im KSA verbleiben.

Um die schon erwähnte Problematik des sog. „Cherrypicking“ zu vermeiden, stellt der BCBS klar, dass die nationalen Aufseher eine sehr intensive IRBA-Zulassungsprüfung vornehmen müssen. Im Rahmen dieser Zulassungsprüfung soll, anders als bisher, nicht nur geprüft werden, ob alle Anforderungen an den IRBA für die entsprechenden Portfolios erfüllt werden, sondern es soll auch intensiv überprüft werden, ob für die Portfolien die im KSA verbleiben, nicht doch ein IRB-Ansatz mit vertretbaren Aufwand umgesetzt werden kann. (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)

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Abbildung 3: Beispiel temporärer Partial Use gemäß BCBS 424

Mit der Neugestaltung der PU-Regelung kommt der BCBS seinem Ziel, der Stärkung des Vertrauens in die Verwendung interner Modelle für Zwecke der RWA-Berechnung, ein weiteres Stück näher. Die Entwicklung von Ratingmodellen wird umso komplexer, weniger repräsentativ und somit ungenauer, je weniger institutseigene Ausfalldaten bei der Modellierung verwendet werden können. Institute werden unter Berücksichtigung der neuen PU-Regelungen eher Kernportfolios in denen sie wie oben bereits beschrieben, gute Ratingverfahren entwickeln konnten, und Ausfalldaten gesammelt haben, in den IRBA überführen. Kleinere, strategisch weniger bedeutende Portfolios mit tendenziell weniger Ausfalldaten, werden im KSA verbleiben. Der Basler Ausschuss handelt damit nach dem  Motto: „Do not model without reliable data“. Denn durch die Neuregelungen wird erreicht, dass nur noch die Positionen im IRBA behandelt werden, für die qualitativ hochwertige Rating- und Scoringverfahren entwickelt werden können.

Nicht nur die geänderte PU-Philosophie wird Institute dazu motivieren, zukünftig wieder häufiger in den IRBA zu wechseln. Seit der Basel II-Einführung haben sich die Modellierungstechniken und -prozesse stetig verbessert. Auch ist die Entwicklung CRR / Basel II-konformer Rating- und Scoringverfahren bei weitem nicht mehr so aufwendig wie vor 15 Jahren. Ferner gibt es auch deutlich mehr Interpretationshilfen seitens der Aufsichtsbehörden, die genauso wie die Institute in den letzten Jahren viel im Thema Rating- und Parametermodellierung dazugelernt haben. Zu diesen neuen Interpretationshilfen gehören unter anderem die gesamte „IRB-Repair“-Initiative (wird häufig auch als IRB 2.0 bezeichnet) der EBA mit Richtlinien zur Schätzung der Risikoparameter, die neue Ausfalldefinition sowie die Richtlinien zur Sicherheitsspanne (vgl dazu EBA-Überblick zu den Standards, Leitlinienen und Reports zur Bewertung interner Modelle). (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)

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Abbildung 4: Überblick zusätzlicher aufsichtlicher Richtlinien und Interpretationshilfen (IRB repair oder IRB 2.0)

Hinzu kommt, dass die Institute durch die Einführung von IFRS 9 ebenfalls Erfahrung mit der Modellierung von Kreditrisiken gemacht haben (auch wenn die Risikoparameter nach CRR und IFRS 9 sich deutlich unterscheiden).

Vor dem Hintergrund des neuen KSA, welcher im Rahmen der Umsetzung von Basel IV für die europäischen Institute signifikante RWA-Änderungen mit sich bringen wird, wird die neue PU-Philosophie zu einem wichtigen Instrument, mit dem KSA-Institute reagieren können. Einzelne Auswirkungsanalysen bei KSA-Instituten haben bereits gezeigt, dass der individuelle RWA-Auftrieb für KSA-Institute durch einen Wechsel einzelner Assetklassen in den IRBA (über)-kompensiert werden kann.

Ob für eine Bank der Wechsel für ausgewählte Assetklassen vom KSA in den IRBA letztlich wirtschaftlich sinnvoll ist, ist individuell zu untersuchen und hängt natürlich noch von vielen Parametern ab, auf die wir an dieser Stelle nicht umfassend eingehen können.

Kein Weg zurück oder zurück in die Zukunft?

Die neue PU-Philosophie ist grundsätzlich zu begrüßen. Institute haben die Möglichkeit, Investitionen in bisher nur intern genutzte Ratingverfahren auch regulatorisch zu nutzen sowie mögliche RWA-Erleichterungen zu realisieren. Die Aufsichtsbehörden können durch diese Wechsel einzelner Institute in den IRBA eine Verbesserung des Risikomanagements und bessere Kreditentscheidungen erwarten. Dabei ist stets sichergestellt, dass nur solche Ratingverfahren zugelassen werden, bei denen eine sehr gute Modellierung auf Basis von individuellen Verlusthistorie der Institute erfolgt ist. Daher hat die EBA in ihrem Anfang August veröffentlichten Report mit Empfehlungen zur Umsetzung von Basel IV das Thema der Änderung der PU-Philosophie aufgegriffen und ausdrücklich begrüßt (vgl. EBA Policy advice on the Basel III reforms: Credit Risk Standardised Approach and IRB Approach (EBA-Op-2019-09a))

Allerdings kann die neue PU-Philosophie für Institute, die bereits den IRBA anwenden zu einem Wettbewerbsnachteil führen: Diese Institute haben häufig erheblich in den Rollout des bestehenden IRBA für alle Assetklassen investiert, unabhängig von einer potenziellen RWA-Ersparnis. Dagegen können Institute, die zukünftig einen Wechsel in den IRBA anstreben, ein Gleichgewicht zwischen Aufwand zur IRBA-Umsetzung und RWA-Ersparnis erreichen – wohlgemerkt ohne die Nutzung regulatorischer Arbitrage und Vermeidung von Cherrypicking durch die intensive Zulassungsprüfung der Aufsicht.

Ein Wechsel aus dem IRBA in den KSA ist auf Basis der Erfahrungen der letzten Jahre unwahrscheinlich bis unmöglich. Diesen Umstand der Ungleichbehandlung greift die EBA in ihrem oben genannten Report ebenfalls auf. Die EBA weist ausdrücklich darauf hin, dass gemäß CRR auch heute schon ein Wechsel in weniger fortgeschrittene Ansätze unter besonderen Umständen mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich ist und trifft damit eine sehr wichtige Aussage. Nach Ansicht der EBA ist die Umsetzung von Basel IV mit den weitreichenden Änderungen der RWA-Berechnung im KSA, im IRBA und die Einführung des neuen Kapital-Floors ein solcher besonderer Umstand. Dies bedeutet, dass Institute, die heute schon den IRBA anwenden, zukünftig einzelne Assetklassen mit Zustimmung der zuständigen Aufsicht wieder aus dem Anwendungsbereich des IRBA herausnehmen können. Natürlich werden auch hier die Aufsichtsbehörden darauf achten, dass kein Cherrypicking durch die Institute erfolgt und die RWA sich in keinem Fall verringern dürfen. Jedoch ergibt sich aus dem Wechsel zurück in den KSA und der Möglichkeit des „Zurückbaus des IRBA“ die Möglichkeit für die Institute, Kosten für die Weiterentwicklung und Pflege der IRBA-Verfahren zu optimieren. Dies liegt im Interesse sowohl der Institute als auch der Aufsicht. Hiermit gibt die EBA zum ersten Mal einen Hinweis darauf, wann und unter welchen Bedingungen ein Wechsel aus dem IRBA in den KSA möglich sein kann. Vor dem Hintergrund der bisherigen sehr strengen Auslegung ist diese Empfehlung eine „kleine Revolution“. (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)

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Die EBA empfiehlt ebenfalls, die gesamte neue PU-Philosophie (neue Anforderungen für den Wechsel in den IRBA und für den Wechsel aus dem IRBA), in die CRR III aufzunehmen und darüber hinaus noch ein Mandat aufzunehmen, in dessen Rahmen sie  detaillierte Anforderungen an den PU zu erarbeitet. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass die Kommission dieser Empfehlung der EBA nicht nachkommt, da es eine signifikante Verbesserung sowohl aus Sicht der Aufsicht als auch der Institute darstellt.

Bedeutung der neuen Partial Use-Philosophie

Die neue Partial Use-Philosophie wird dem IRBA gemeinsam mit den neuen zusätzlichen Guidelines der EBA, den verbesserten Modellierungsstandards, weiterentwickelten IT-Systemen und den Erfahrungen aus der IFRS 9-Umsetzung neues Leben einhauchen. Viele europäische Institute die bisher den KSA zur Ermittlung der RWA für das Kreditrisiko nutzen, haben seit Anfang 2019 damit begonnen Analysen zur Wirtschaftlichkeit eines Wechsels in den IRBA durchzuführen. Institute, die besonders stark von einem potentiellen RWA-Auftrieb durch die neuen KSA-Regeln im Rahmen von Basel IV betroffen sind, sehen im IRBA eine gute Möglichkeit den RWA-Auftrieb zu kompensieren und gleichzeitig die bereits über viele Jahre hinweg getätigten Investitionen in Ratingverfahren einem weiteren Zweck zuzuführen. Die Aufsichtsbehörden werden diesen Weg grundsätzlich begrüßen, jedoch durch intensive Zulassungsprüfungen die Institute von einem Cherrypicking abhalten. Da davon auszugehen ist, dass eher Assetklassen mit großer und langer Ausfallhistorie in den IRBA überführt werden, wird dies auch das Vertrauen in IRBA-Ratingverfahren deutlich stärken.

Werden die bestehenden IRBA-Institute tatsächlich die Möglichkeit bekommen, im Rahmen der Basel IV-Umsetzung einzelne Assetklassen aus der Anwendung des IRBA auszunehmen und somit Kosten einzusparen, ist auch dies ein Schritt in die richtige Richtung, nämlich das Vertrauen in interne Modelle zu stärken. Denn es ist zu erwarten, dass gerade die Ratingverfahren, die nicht die Kernportfolios abdecken und eher über kurze, gepoolte oder geringe Ausfallhistorien aus dem Anwendungsbereich genommen werden. Diese Portfolios zeigen  häufig nur geringe Unterschiede zwischen der RWA-Quoten im KSA und IRBA, da die Aufsicht aufgrund der Modellrisiken RWA-Aufschläge oder Sicherheitsaufschläge auf die Parameter verlangt.

Sie haben Fragen zum Thema ?

PwC kann Sie bei Wirtschaftlichkeitsanalysen und Vorstudien im Zusammenhang mit der neuen Partial-Use Philosophie unterstützen. Unsere Experten verfügen über langjährige Erfahrung bei den Einführung von IRBA-Verfahren, Umsetzung der IRB 2.0 Anforderungen und können Sie von der strategischen Auswirkungsanalyse, Fachkonzepten, Prozessdesign bis hin zu IT-Umsetzung unterstützen. Sprechen Sie uns an:

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Martin Neisen

Telefon:+49 69 9585 3328

martin.neisen@pwc.com

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Iosif Izrailov

Telefon: +49 69 9585 6699

iosif.izrailov@pwc.com

[1] Im Basis-IRBA schätzen die Institute nur die Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) intern. Verlustquote bei Ausfall (LGD) und Kreditumrechnungsfaktor (CCF) sind aufsichtlich vorgegeben und können durch Kreditrisikominderungstechniken reduziert werden.


Basel IV-Channel: The EBA’s reforms impact study and key recommendations – Part I

Welcome back to the Basel IV-Channel after the summer break.

At the beginning of August 2019, the European Banking Authority (EBA) published its report on the EU Commission’s Call for Advice on the finalisation of Basel III. The EBA report includes a quantitative analysis of the estimated impact based on data from 189 banks, and a set of policy recommendations. 

Our current Basel IV channel episode:

„The EBA’s Basel III reforms impact study and key recommendations“

presents the main elements of  the EBA report in two parts.

In the first part, our experts from the global PwC network give an overview of the results of the Quantitative Impact Study and explain the effects on European credit institutions. Comparisons are also made between QIS results and PwC’s detailed impact analyses. It is highlighted what the results mean for banks and what in turn does not emerge from the results. In the second part, that will be published next week, our experts present the EBA’s recommendations to the EU Commission on how Basel III/IV should be implemented in the EU. The possible impact on RWA is also considered.



This episode of the Basel IV-Channel can be watched on our PwC Basel IV Youtube Channel.

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No problem – all of our Basel IV-Channel Episodes are available on Youtube.

You need more information on Basel IV ?

On our Basel IV Website you will find information and contact persons.

We look forward to welcoming you to our next Basel IV-Channel.

Best regards,

Martin Neisen

Global Basel IV Leader

CRR II to go – das neue Banking Package in einer handlichen Zusammenfassung zum Download

In unserer Blog-Beitragsserie zu den finalen CRR II-Entwürfen hatten wir Sie bereits über die wesentlichen Inhalte des neuen Banking Package informiert. Nun haben wir die Sommerpause genutzt, um noch einmal ganz genau in die inzwischen final verabschiedete und in Kraft getretene Fassung zu schauen.
Unser Whitepaper „CRR II to go“ stellt Ihnen die wichtigsten Neuerungen thematisch übersichtlich und leicht verdaulich vor. Dabei wollen wir uns jedoch nicht auf eine rein fachliche Diskussion der Änderungen beschränken, sondern auch direkt die Implikationen für die technische und prozessuale Umsetzung sowie die vielfältigen Auswirkungen auf die Gesamtbanksteuerung aufzeigen.

Sie haben Interesse?
Dann laden Sie sich die „CRR II to go“ unter dem nachstehenden Link Whitepaper-CRR-II-to-go ganz bequem herunter und kommen Sie jederzeit gerne mit Fragen oder Anregungen auf uns zu.

Basel IV-Channel: The EBA’s reforms impact study and key recommendations – Part II: Recommendations

At the beginning of August 2019, the European Banking Authority (EBA) published its report on the EU Commission’s Call for Advice on the finalisation of Basel III. The EBA report includes a quantitative analysis of the estimated impact based on data from 189 banks, and a set of policy recommendations. Part I of our Basel IV-Channel episodes covered the results of the Quantative Impact Study (QIS).

Our current Basel IV channel episode:

„The EBA’s Basel III reforms impact study and key recommendations Part II – Recommendations“

focus on the policy recommendations to the implementation of the Basel III reforms in the EU. 

Our Regulatory Management experts present the details of the EBA’s recommendations output floor, credit risk and operational risk.

This episode of the Basel IV-Channel can be watched on our PwC Basel IV Youtube Channel.

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We look forward to welcoming you to our next Basel IV-Channel.

Best regards,

Martin Neisen

Global Basel IV Leader

FRTB Intensiv – das aktuelle Seminar zu allen Aspekten des Marktrisikorahmenwerks !

Jetzt anmelden zum FRTB Intensiv Seminar am 20. November 2019 !

Die neuen Regelungen des Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) umfassen alle Elemente des Marktrisikorahmenwerks: die Abgrenzung zwischen Anlagebuch und Handelsbuch, einen neuen Standardansatz zur Messung der Marktrisiken sowie umfassende Änderungen am Interne-Modelle-Ansatz.

Zusätzlich enthält die CRR II die Vorgabe, dass Institute, die in großem Umfang Marktrisiken ausgesetzt sind, bereits ab 2020 Informationen nach dem neuen Standardansatz melden sollen. Aufgrund der Komplexität der notwendigen Berechnungen sowie der Nutzung institutsintern ermittelter Sensitivitäten stellt diese kurzfristige Umsetzungsanforderung eine Herausforderung für zahlreiche Banken dar.

Wir laden Sie herzlich zu unserem Seminar

„FRTB Intensiv national“ am 20. November 2019 in Frankfurt am Main

ein, bei dem wir Ihnen unsere erfahrenen Risk & Regulatory-Experten in der bewährten Kombination aus Präsenzschulung, Fallstudien und Diskussion ein umfassendes Verständnis aller relevanten Aspekte rund um FRTB vermitteln. Dabei wird der Schwerpunkt auf den Vorgaben des neuen Standardansatzes sowie bei der Ermittlung der notwendigen Sensitivitäten liegen. Mit diesem Wissen lassen sich die Auswirkungen auf das eigene Unternehmen besser abschätzen.

Nutzen Sie die Gelegenheit, sich auf den neuesten Stand zu bringen und Ihre Fragen mit unseren Experten und den anderen Teilnehmern zu diskutieren.

Hier können Sie sich direkt anmelden: www.pwc-events.com/FRTB-intensiv-national und finden noch weitere Informationen.

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Wir würden uns freuen, Sie bei unserem Seminar begrüßen zu dürfen!

Wir bieten diese Veranstaltung mit gleichem Inhalt auch in englischer Sprache an. Weitere Informationen zur internationalen Veranstaltung finden Sie unter folgendem Link.

20. Handelsblatt Jahrestagung: European Banking Regulation – Neue Entwicklungen in der Bankenaufsicht

Die Jahrestagung von Handelsblatt mit PwC-Beteiligung vom 11. – 13. November 2019 in Frankfurt am Main mit Austauschmöglichkeiten zur europäischen und nationalen Bankenaufsicht

Diskutieren Sie mit renommierten Experten der EZB, EBA, Deutschen Bundesbank, BaFin, SRB sowie Vertretern der Kreditwirtschaft und Verbänden aktuelle Regulierungsfragen. Mit dabei auch der neue Chef der Bankenaufsicht, Andrea Enria und der neue Chef der EBA, José Manuel Campa.

Die Handelsblatt Tagung liefert Antworten auf diese Fragen:

  • Welche Regulierungsprojekte sind in der Pipeline und wie ist der Stand der Umsetzung?
  • Was sind die Aufsichtsprioritäten für 2020?
  • Wie wirkt sich die Regulierung auf die Geschäftsmodelle aus?
  • Wie sind die CRR II/CRD V umzusetzen?
  • Wie wirkt sich die Digitalisierung auf die Regulierung aus?
  • Welche neuen Risiken bedeutet das für die Gesamtbanksteuerung?
  • Was kommt durch BIRD (Bank’s Integrated Reporting Dictionary) auf die Banken zu?

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Neben Fachleuten und Spitzenvertreter der europäischen und nationalen Aufsicht, aus Politik und Verbänden, treffen Sie auch unsere PwC–Experten Burkhard Eckes und Martin Neisen.

Banking and Capital Markets Leader Burkhard Eckes diskutiert mit Spitzenvertretern der europäischen Aufsicht und internationaler Institute die Fragen: „Ist die aktuelle Regulierung zu viel oder angemessen? Sind die Banken gut gerüstet oder müsste sich die Regulierung „konsolidieren“?“

Martin Neisen, Regulatory Management Partner und Global Basel IV Leader, spricht unter dem Titel „(Basel) III + (CRR) II = (Basel) IV … ?“  zu diesen Themen:

  • Nach der CRR ist vor der CRR
  • Überblick über die finale CRR II
  • Was erwartet uns in den RTS zur Vervollständigung der CRR II
  • Basel III … , Basel IV … Ok, einigen wir und auf CRR III
  • Überblick Basel IV und Umsetzungsvorschläge der EBA
  • Auswirkungen des Gesamtpakets

Mehr Informationen zu dieser Veranstaltung unter: http://veranstaltungen.handelsblatt.com.

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