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Neue Konsultationspapiere zu den ITS on Supervisory Reporting – Teil 2: FRTB-Standardansatz und Meldepflichten

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Nach einem Blick auf die wesentlichen Änderungen aus dem EBA-Konsultationspapier zu den Meldeanforderungen nach CRR II (siehe Regulatory Blog Beitrag: „Neue Konsultationspapiere zu den ITS on Supervisory Reporting – Teil 1: Meldeanforderungen nach CRR II) befasst sich Teil 2 unserer Beitragsserie zu den geplanten Änderungen des Supervisory Reporting mit der Konkretisierung der Anforderungen im Bereich Marktrisiko.

Auf Basis der durch die CRR II gegebenen Mandate wurden in den vergangenen Wochen die Konsultationen zum delegierten Rechtsakt sowie den Meldetemplates veröffentlicht. Hierdurch wird vorgeschlagen, dass die erste Meldung des Alternativen Standardansatzes zum Stichtag 31. März 2021 erfolgen soll.

Reporting des Alternativen Standardansatzes

Am 21. November 2019 veröffentlichte die EBA die ersten Entwürfe der Meldebögen für den Alternativen Standardansatz (EBA/CP/2019/13), die bis zum 7. Januar 2020 konsultiert werden. Diese waren in den aktuellen Diskussionen zur Überarbeitung des ITS on Reporting noch nicht enthalten (EBA/CP/2019/10; mehr zu den Änderungen am ITS on Reporting finden Sie im Beitrag: „Neue Konsultationspapiere zu den ITS on Supervisory Reporting – Teil 1: Meldeanforderungen nach CRR II). Insgesamt werden für das Marktrisiko-Reporting zwei Templates vorgeschlagen: Das erste Template ermöglicht die Meldung der Schwellenwertermittlung, wohingegen das zweite Template einen Überblick über die verschiedenen Elemente des Standardansatzes gibt. Eine weitere Aufgliederung einzelner Informationen ist von der Aufsicht bisher nicht vorgesehen.  Ob es im Bereich Marktrisiko durch die Einführung einer bindenden Kapitalanforderung zu einer Erweiterung des „Summary“-Sheets kommen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

Die Meldeanforderungen zur Ermittlung des Schwellenwertes (C 90.00) orientieren sich stark an den fachlichen Vorgaben aus Art. 94 und 325a CRR II. So schlägt die EBA vor, einen 12-monatigen Überblick zur genauen Schwellenwertermittlung zu melden. Hierbei werden gesonderte Vorgaben zur geforderten Historie ab Meldebeginn gemacht. Im Detail sind somit vor allem Angaben zu On- und Off-Balance Sheet Exposures, dem Umfang der Handels- und Marktrisiken sowie die prozentualen Relationen dieser Größen zu melden.

Die zusammenfassende Übersicht des Alternativen Standardansatzes (C 91.00 – Alternative Standardised Approach: Summary (MKR ASA SUM)) gliedert sich ebenfalls an die fachliche Struktur des Alternativen Standardansatzes an. Unterteilt nach Risikoklassen sind Angaben zu den ungewichteten Sensitivitäten, der Eigenmittelanforderungen gem. sensitivitätsbasierter Methode, dem Ausfallrisiko und dem Residualrisiko zu machen. Auf detailliertere Abfragen wird an dieser Stelle zunächst verzichtet.

Delegierter Rechtsakt zum Alternativen Standardansatz

Am 21. Oktober 2019 veröffentlichte die EU-Kommission die Konsultation über den durch die CRR II mandadierten delegierten Rechtsakt. Die Konsultationsfrist lief bis zum 11. November 2019. Der delegierte Rechtsakt schließt wesentliche Lücken in der Operationalisierung des Alternativen Standardansatzes, die durch eine zur Verabschiedung der CRR II parallel verlaufende Überarbeitung der FRTB-Anforderungen durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS 457) entstanden sind. Neben Klarstellungen im Bereich der Fondbehandlung und der Indexpositionen werden vor allem die Anforderungen zum Curvature-Risiko spezifiziert. Darüber hinaus werden die Risikogewichte und Korrelationsparameter für verschiedene Risikoklassen gemäß der folgenden Abbildung konsultiert.

Abbildung 1: Übersicht der durch den delegierten Rechtsakt ergänzten CRR II Artikel (zum Vergrößern bitte anklicken)

 

Auswirkungen auf die Institute

Die Konsultationen sind der nächste Schritt zur Operationalisierung des Alternativen Standardansatzes und zur Klarstellung der CRR II-Anforderungen sowie den Meldeanforderungen. Der FRTB-Umsetzungsdruck steigt dadurch bei den betroffenen Instituten weiter an.  Vor allem die granularen Datenanforderungen sowie die Sicherstellung der entsprechenden IT-Anbindungen stellen die Institute vor Herausforderungen. Gerne diskutieren wir die einzelnen Anforderungen in einem persönlichen Gespräch und unterstützen Sie mit unserem Expertenwissen aus zahlreichen Vorstudien- und Umsetzungsprojekten. Sprechen Sie uns an!

 

 

Stefan Röth

Telefon:+49 69 9585 3841

roeth.stefan@pwc.com

 

 

Marius Schulte-Mattler

Telefon: +69 9585 3197

marius.schulte-mattler@pwc.com

 


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