Die neue Partial Use-Philosophie des Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und der EBA könnte der erste Schritt zu einer Wiederbelebung des IRB-Ansatzes sein. Sowohl Institute, die den IRB-Ansatz zukünftig anwenden wollen, als auch Institute die den IRB-Ansatz bereits heute anwenden, werden von der größeren Flexibilität und Kostensenkungen profitieren.
Die Finalisierung von Basel III, von der Bankenindustrie auch „Basel IV“ genannt, ist zusammengenommen mit den Änderungen der neuen Capital Requirements Regulation (CRR II) die wohl umfassendste Überarbeitung des Regelwerkes zur Berechnung der risikogewichteten Aktiva (RWA) seit der Einführung von Basel II. In den bisherigen Diskussionen über die Auswirkungen der Neuerungen standen die Regelungen rund um den neuen Kapital-Floor, den Kreditrisiko-Standardansatz (KSA), die Anforderungen an die Berechnung der RWA im auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) sowie die überarbeiteten Eigenkapitalanforderungen für Credit Valuation Adjustments (CVA) und operationelle Risiken im Fokus. Eine wichtige, im finalen Baseler Papier von Dezember 2017 (Basel III: Finalising post-crisis reforms, BCBS 424) jedoch nur kurz beschriebene Neuerung, erhielt bisher jedoch nur wenig Aufmerksamkeit: die sogenannte „Partial Use-Philosophie“. Die neuen Anforderungen an die teilweise Nutzung des IRBA werden zu erheblichen Veränderungen bei der Art und der Höhe der RWA der Institute führen – die Auswirkungen des neuen Partial Use (PU) auf die einzelnen Institute könnten sogar größer sein, als die aller anderen Neuerungen.
Überblick über die aktuelle Partial Use-Regelung
Eine der wichtigsten Anforderungen an Institute zur Nutzung des IRBA war und ist die Pflicht, den IRBA nicht nur für einzelne Positionen, Portfolien oder Forderungsklassen anzuwenden, sondern auf Gesamtbankebene (vgl. Consolidated Basel Framework CRE 30.47 – CRE 30.49). Hintergrund ist das Ziel der Bankenaufsicht, sogenanntes „Cherrypicking“ zu vermeiden, bei dem nur solche Positionen im IRBA behandelt werden, bei denen gemäß IRBA niedrigere risikogewichtete Aktiva als im Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) ermittelt werden. Um den Instituten einen Wechsel auf den individuelleren und risikosensitiveren IRBA zu erleichtern, darf im Ausnahmefall für bestimmte Portfolios oder Positionen weiterhin der KSA zur Berechnung der RWA genutzt werden. Dieser sogenannte Partial Use (PU) kann
- als dauerhafte Ausnahme (Permanent Partial Use – PPU), bei der bestimmte immaterielle Positionen oder Run-off Portfolios dauerhaft im KSA verbleiben, oder
- als zeitlich begrenzte Ausnahme (Temporary Partial Use – TPU), für einen Übergangszeitraum während der Umsetzungsphase des IRBA genutzt werden.
Diese Vorschrift des Baseler Rahmenwerks wurde auch in europäisches Recht übernommen und in den Artikel 148 CRR für den TPU und für den PPU in Artikel 150 CRR geregelt. Die CRR Regelungen lassen den nationalen Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum, wie der PU von den Instituten im Detail angewendet werden muss.
Zwar wird in beiden oben genannten Artikeln der CRR der European Banking Authority (EBA) ein Mandat erteilt, einen Regulatory Technical Standard (RTS) zur europaweiten Vereinheitlichung der PU-Regelungen zu erarbeiten, jedoch liegen diese Standards bisher nicht vor, so dass weiterhin nationale Interpretationen ausschlaggebend sind, die sich zum Teil sehr stark unterscheiden.
In Deutschland erfolgte die nationale Auslegung im Rahmen der Solvabilitätsverordnung (SolvV). Die §§ 7 bis 17 SolvV regeln sehr detailliert, welche Position im Rahmen des PPU dauerhaft ausgenommen werden dürfen. Der TPU gemäß SolvV verlangt von den Banken bei erstmaliger Anwendung des IRBA einen Abdeckungsgrad von mindesten 50% (Eintrittsschwelle) der RWA und des Exposure at Default (EAD). Nach zweieinhalb Jahren muss der Abdeckungsgrad 80% (Referenzzeitpunkt) und nach fünf Jahren 92% (Austrittsschwelle) betragen. Dies sind im europäischen und internationalen Vergleich sehr konservative Werte, was sich zum Beispiel an der Auslegung des PU durch die Europäische Zentralbank (EZB) während des Targeted Review of Internal Models (TRIM) zeigt: Hier verlangt die EZB lediglich einen Abdeckungsgrad von 80% je Forderungsklasse für Banken, die schon seit vielen Jahren den IRBA nutzen. (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)
Abbildung 1: Temporärer Partial Use gemäß SolvV
Partial Use als Hinderungsgrund für einen Wechsel in den IRBA?
Die oben beschriebenen PU-Regelungen, insbesondere, wenn sie so streng wie in Deutschland ausgelegt werden, haben in der Vergangenheit viele Institute davon abgehalten, vom KSA in den IRBA zu wechseln. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Spezialinstitute wie Pfandbriefbanken und Bausparkassen, Regionalbanken aber natürlich auch große und mittlere Volksbanken und Sparkassen. Hintergrund für den Nicht-Wechsel in den IRBA ist unter anderem dass diese Institute für ihre Kernportfolios zwar bereits über sehr gute interne Rating- und Scoringverfahren verfügen, die die Anforderungen der CRR bereits erfüllen oder sehr schnell nachgebessert werden können; für die restlichen Portfolios verfügen die Institute jedoch nur über Ratingverfahren, die aus verschiedenen Gründen nicht den Qualitätsstandards der CRR genügen, weshalb eine Nachbesserung sehr aufwendig wäre. Da aufgrund dieser Konstellation die sehr hohen Anforderungen an den Abdeckungsgrad der SolvV nicht erfüllt werden können, sind viele der oben genannten Institute den Weg in den IRBA nicht gegangen, obwohl durchaus ein Wille vorhanden ist. Deutschland sei hier nur als ein Beispiel genannt. Andere EU-Staaten haben ähnlich strenge Anforderungen an den PU, mit den gleichen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Institute, vom KSA in den IRBA zu wechseln.
Aus Sicht der Institute ist eine strenge Auslegung der PU-Anforderungen nachteilig, da sie nicht von den potenziell niedrigeren RWA im IRBA profitieren können. Auch aus Sicht der Bankenaufsicht wäre die stärkere Nutzung des IRBA vorteilhaft. Zum Beispiel führt die Nutzung des IRBA zu besseren Kreditvergabestandards, einem besseren Pricing der Kreditrisiken, einer angemesseneren Risikovorsorge und ein besseres Kreditrisikomanagement. Eine strenge Auslegung der PU-Regelungen kann somit die Weiterentwicklung der Kreditrisikomanagementverfahren einiger Institute behindern.
Die neue Partial Use-Philosophie des Baseler Ausschusses
Mit der Veröffentlichung von BCBS 424 werden die bisherigen PU-Regelungen durch den Baseler Ausschuss fundamental überarbeitet. Gemäß der neuen Partial Use Regelung, auch „PU-Philosophie“ genannt, dürfen Institute zukünftig je Assetklasse wählen ob der IRBA oder KSA angewendet wird. Anforderungen an einen Gesamtabdeckungsgrad auf Gesamtinstitutsebene gibt es nicht mehr. (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)
Abbildung 2: Überblick Assetklassen gemäß BCBS 424
Die neue Partial Use Philosophie findet nicht nur dann Anwendung, wenn eine Bank von den KSA auf den IRBA wechseln möchte, sondern auch wenn ein Institut bereits den Basis-IRBA anwendet und auf den fortgeschrittenen IRBA wechseln möchte.[1]
Auf den ersten Blick erscheint diese Änderung nicht so bedeutend, daraus folgt aber, dass Institute zukünftig deutlich einfacher vom KSA in den IRBA wechseln können. Für die oben genannten Institute, welche aufgrund der strengen PU-Regelung vom IRBA ausgeschlossen waren, fällt nun einer der wesentlichen Hinderungsgründe für einen Wechsel weg. Die Ratingverfahren für Portfolios, für welche die Institute bereits ein Großteil der IRBA-Anforderungen erfüllen, können nun mit relativ geringen Aufwand in den IRBA überführt werden, während die Restportfolios im KSA verbleiben.
Um die schon erwähnte Problematik des sog. „Cherrypicking“ zu vermeiden, stellt der BCBS klar, dass die nationalen Aufseher eine sehr intensive IRBA-Zulassungsprüfung vornehmen müssen. Im Rahmen dieser Zulassungsprüfung soll, anders als bisher, nicht nur geprüft werden, ob alle Anforderungen an den IRBA für die entsprechenden Portfolios erfüllt werden, sondern es soll auch intensiv überprüft werden, ob für die Portfolien die im KSA verbleiben, nicht doch ein IRB-Ansatz mit vertretbaren Aufwand umgesetzt werden kann. (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)
Abbildung 3: Beispiel temporärer Partial Use gemäß BCBS 424
Mit der Neugestaltung der PU-Regelung kommt der BCBS seinem Ziel, der Stärkung des Vertrauens in die Verwendung interner Modelle für Zwecke der RWA-Berechnung, ein weiteres Stück näher. Die Entwicklung von Ratingmodellen wird umso komplexer, weniger repräsentativ und somit ungenauer, je weniger institutseigene Ausfalldaten bei der Modellierung verwendet werden können. Institute werden unter Berücksichtigung der neuen PU-Regelungen eher Kernportfolios in denen sie wie oben bereits beschrieben, gute Ratingverfahren entwickeln konnten, und Ausfalldaten gesammelt haben, in den IRBA überführen. Kleinere, strategisch weniger bedeutende Portfolios mit tendenziell weniger Ausfalldaten, werden im KSA verbleiben. Der Basler Ausschuss handelt damit nach dem Motto: „Do not model without reliable data“. Denn durch die Neuregelungen wird erreicht, dass nur noch die Positionen im IRBA behandelt werden, für die qualitativ hochwertige Rating- und Scoringverfahren entwickelt werden können.
Nicht nur die geänderte PU-Philosophie wird Institute dazu motivieren, zukünftig wieder häufiger in den IRBA zu wechseln. Seit der Basel II-Einführung haben sich die Modellierungstechniken und -prozesse stetig verbessert. Auch ist die Entwicklung CRR / Basel II-konformer Rating- und Scoringverfahren bei weitem nicht mehr so aufwendig wie vor 15 Jahren. Ferner gibt es auch deutlich mehr Interpretationshilfen seitens der Aufsichtsbehörden, die genauso wie die Institute in den letzten Jahren viel im Thema Rating- und Parametermodellierung dazugelernt haben. Zu diesen neuen Interpretationshilfen gehören unter anderem die gesamte „IRB-Repair“-Initiative (wird häufig auch als IRB 2.0 bezeichnet) der EBA mit Richtlinien zur Schätzung der Risikoparameter, die neue Ausfalldefinition sowie die Richtlinien zur Sicherheitsspanne (vgl dazu EBA-Überblick zu den Standards, Leitlinienen und Reports zur Bewertung interner Modelle). (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)
Abbildung 4: Überblick zusätzlicher aufsichtlicher Richtlinien und Interpretationshilfen (IRB repair oder IRB 2.0)
Hinzu kommt, dass die Institute durch die Einführung von IFRS 9 ebenfalls Erfahrung mit der Modellierung von Kreditrisiken gemacht haben (auch wenn die Risikoparameter nach CRR und IFRS 9 sich deutlich unterscheiden).
Vor dem Hintergrund des neuen KSA, welcher im Rahmen der Umsetzung von Basel IV für die europäischen Institute signifikante RWA-Änderungen mit sich bringen wird, wird die neue PU-Philosophie zu einem wichtigen Instrument, mit dem KSA-Institute reagieren können. Einzelne Auswirkungsanalysen bei KSA-Instituten haben bereits gezeigt, dass der individuelle RWA-Auftrieb für KSA-Institute durch einen Wechsel einzelner Assetklassen in den IRBA (über)-kompensiert werden kann.
Ob für eine Bank der Wechsel für ausgewählte Assetklassen vom KSA in den IRBA letztlich wirtschaftlich sinnvoll ist, ist individuell zu untersuchen und hängt natürlich noch von vielen Parametern ab, auf die wir an dieser Stelle nicht umfassend eingehen können.
Kein Weg zurück oder zurück in die Zukunft?
Die neue PU-Philosophie ist grundsätzlich zu begrüßen. Institute haben die Möglichkeit, Investitionen in bisher nur intern genutzte Ratingverfahren auch regulatorisch zu nutzen sowie mögliche RWA-Erleichterungen zu realisieren. Die Aufsichtsbehörden können durch diese Wechsel einzelner Institute in den IRBA eine Verbesserung des Risikomanagements und bessere Kreditentscheidungen erwarten. Dabei ist stets sichergestellt, dass nur solche Ratingverfahren zugelassen werden, bei denen eine sehr gute Modellierung auf Basis von individuellen Verlusthistorie der Institute erfolgt ist. Daher hat die EBA in ihrem Anfang August veröffentlichten Report mit Empfehlungen zur Umsetzung von Basel IV das Thema der Änderung der PU-Philosophie aufgegriffen und ausdrücklich begrüßt (vgl. EBA Policy advice on the Basel III reforms: Credit Risk Standardised Approach and IRB Approach (EBA-Op-2019-09a))
Allerdings kann die neue PU-Philosophie für Institute, die bereits den IRBA anwenden zu einem Wettbewerbsnachteil führen: Diese Institute haben häufig erheblich in den Rollout des bestehenden IRBA für alle Assetklassen investiert, unabhängig von einer potenziellen RWA-Ersparnis. Dagegen können Institute, die zukünftig einen Wechsel in den IRBA anstreben, ein Gleichgewicht zwischen Aufwand zur IRBA-Umsetzung und RWA-Ersparnis erreichen – wohlgemerkt ohne die Nutzung regulatorischer Arbitrage und Vermeidung von Cherrypicking durch die intensive Zulassungsprüfung der Aufsicht.
Ein Wechsel aus dem IRBA in den KSA ist auf Basis der Erfahrungen der letzten Jahre unwahrscheinlich bis unmöglich. Diesen Umstand der Ungleichbehandlung greift die EBA in ihrem oben genannten Report ebenfalls auf. Die EBA weist ausdrücklich darauf hin, dass gemäß CRR auch heute schon ein Wechsel in weniger fortgeschrittene Ansätze unter besonderen Umständen mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich ist und trifft damit eine sehr wichtige Aussage. Nach Ansicht der EBA ist die Umsetzung von Basel IV mit den weitreichenden Änderungen der RWA-Berechnung im KSA, im IRBA und die Einführung des neuen Kapital-Floors ein solcher besonderer Umstand. Dies bedeutet, dass Institute, die heute schon den IRBA anwenden, zukünftig einzelne Assetklassen mit Zustimmung der zuständigen Aufsicht wieder aus dem Anwendungsbereich des IRBA herausnehmen können. Natürlich werden auch hier die Aufsichtsbehörden darauf achten, dass kein Cherrypicking durch die Institute erfolgt und die RWA sich in keinem Fall verringern dürfen. Jedoch ergibt sich aus dem Wechsel zurück in den KSA und der Möglichkeit des „Zurückbaus des IRBA“ die Möglichkeit für die Institute, Kosten für die Weiterentwicklung und Pflege der IRBA-Verfahren zu optimieren. Dies liegt im Interesse sowohl der Institute als auch der Aufsicht. Hiermit gibt die EBA zum ersten Mal einen Hinweis darauf, wann und unter welchen Bedingungen ein Wechsel aus dem IRBA in den KSA möglich sein kann. Vor dem Hintergrund der bisherigen sehr strengen Auslegung ist diese Empfehlung eine „kleine Revolution“. (zum Vergrößern bitte Grafik anklicken)
Die EBA empfiehlt ebenfalls, die gesamte neue PU-Philosophie (neue Anforderungen für den Wechsel in den IRBA und für den Wechsel aus dem IRBA), in die CRR III aufzunehmen und darüber hinaus noch ein Mandat aufzunehmen, in dessen Rahmen sie detaillierte Anforderungen an den PU zu erarbeitet. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass die Kommission dieser Empfehlung der EBA nicht nachkommt, da es eine signifikante Verbesserung sowohl aus Sicht der Aufsicht als auch der Institute darstellt.
Bedeutung der neuen Partial Use-Philosophie
Die neue Partial Use-Philosophie wird dem IRBA gemeinsam mit den neuen zusätzlichen Guidelines der EBA, den verbesserten Modellierungsstandards, weiterentwickelten IT-Systemen und den Erfahrungen aus der IFRS 9-Umsetzung neues Leben einhauchen. Viele europäische Institute die bisher den KSA zur Ermittlung der RWA für das Kreditrisiko nutzen, haben seit Anfang 2019 damit begonnen Analysen zur Wirtschaftlichkeit eines Wechsels in den IRBA durchzuführen. Institute, die besonders stark von einem potentiellen RWA-Auftrieb durch die neuen KSA-Regeln im Rahmen von Basel IV betroffen sind, sehen im IRBA eine gute Möglichkeit den RWA-Auftrieb zu kompensieren und gleichzeitig die bereits über viele Jahre hinweg getätigten Investitionen in Ratingverfahren einem weiteren Zweck zuzuführen. Die Aufsichtsbehörden werden diesen Weg grundsätzlich begrüßen, jedoch durch intensive Zulassungsprüfungen die Institute von einem Cherrypicking abhalten. Da davon auszugehen ist, dass eher Assetklassen mit großer und langer Ausfallhistorie in den IRBA überführt werden, wird dies auch das Vertrauen in IRBA-Ratingverfahren deutlich stärken.
Werden die bestehenden IRBA-Institute tatsächlich die Möglichkeit bekommen, im Rahmen der Basel IV-Umsetzung einzelne Assetklassen aus der Anwendung des IRBA auszunehmen und somit Kosten einzusparen, ist auch dies ein Schritt in die richtige Richtung, nämlich das Vertrauen in interne Modelle zu stärken. Denn es ist zu erwarten, dass gerade die Ratingverfahren, die nicht die Kernportfolios abdecken und eher über kurze, gepoolte oder geringe Ausfallhistorien aus dem Anwendungsbereich genommen werden. Diese Portfolios zeigen häufig nur geringe Unterschiede zwischen der RWA-Quoten im KSA und IRBA, da die Aufsicht aufgrund der Modellrisiken RWA-Aufschläge oder Sicherheitsaufschläge auf die Parameter verlangt.
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[1] Im Basis-IRBA schätzen die Institute nur die Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) intern. Verlustquote bei Ausfall (LGD) und Kreditumrechnungsfaktor (CCF) sind aufsichtlich vorgegeben und können durch Kreditrisikominderungstechniken reduziert werden.