Im Dezember 2018 hat die EBA angekündigt, den nächsten europaweiten Bankenstresstest in 2020 durchzuführen. Damit bleibt sie ihrem bisherigen Rhythmus treu, alle zwei Jahre abwechselnd einen umfassenden Stresstest oder eine sog. Transparency Exercise durchzuführen.
Der 2018er Stresstest brachte deutliche Änderungen in der Methodik für das Kreditrisiko, um die neuen Bilanzierungsvorgaben gemäß IFRS 9 angemessen zu berücksichtigen. Aber auch für 2020 sind deutliche methodische Änderungen zu erwarten. Denn bereits in den zurückliegenden Stresstests waren regulatorische Neuerungen zu berücksichtigen, wenn sie bereits verabschiedet wurden und während des Zeithorizont des Stresstest in Kraft getreten sind (vgl. Text 22 der EBA Methodik 2018).
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Nachfolgend werden drei neue regulatorische Vorgaben vorgestellt, die Eingang in die 2020er Methodik der EBA finden und diese maßgeblich beeinflussen dürften.
Die überarbeitete Ausfalldefinition
Bereits in 2016 hat die EBA eine Leitlinie zur Auslegung der Ausfalldefinition gemäß Art. 178 CRR veröffentlicht. Die Vorgaben sollen ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten und beziehen sich sowohl auf IRBA- wie auch auf KSA-Banken. Damit wäre die in der Methodik genannte Bedingung erfüllt, wonach es sich um eine öffentlich verabschiedete Neuregelung handeln muss, die innerhalb des Zeithorizonts des Stresstest (2020 bis 2022) in Kraft tritt.
Inhaltlich bedeutet dies für die Banken, dass sie bei der Modellierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und Verlusthöhe bei Ausfall (LGD) im Rahmen des Stresstests bereits die Vorgaben der neuen Ausfalldefinition berücksichtigen müssen. Historische Ausfall- und Verlustraten sind neu zu kalibrieren, um den geänderten Anforderungen gerecht zu werden. Im Ergebnis ist mit steigenden Ausfallraten und damit einer Verschlechterung der Kapitalquoten zu rechnen.
Non-performing exposure backstop
Im April 2019 wurde durch eine Novellierung der CRR ein verpflichtender backstop für non-performing exposure eingeführt. Hierdurch werden Banken verpflichtet, bei Positionen, die nach Inkrafttreten in den non-performing Status übergehen, einen Kapitalabzug für den nicht wertberichtigten Teil der Position vorzunehmen. Die Höhe des Kapitalabzugs richtet sich nach ggf. vorhandenen Kreditrisikominderungstechniken und steigt innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens auf bis zu 100%.
Da die Vorgaben zum backstop somit bereits in Kraft getreten sind, müssten sie konsequenter Weise auch im 2020er Stresstest berücksichtigt werden. Neu ausgefallene Positionen müssten demnach nicht nur zu einem Anstieg der Risikovorsorge gemäß der 2018er Methodik führen, sondern auch zu einem Anstieg des entsprechenden Kapitalabzugs, insbesondere bei unbesicherten Positionen.
Neues Verbriefungsrahmenwerk und CRR II
Bereits seit Anfang 2019 sind neue Vorgaben zur Ermittlung der Kapitalanforderungen für Verbriefungen in Kraft getreten. Diese waren im 2018er Stresstest noch explizit unberücksichtigt geblieben. 2020 werden sie jedoch zu einer Anpassung der Stresstest-Methodik führen müssen. Aufgrund des Anstieges in der Komplexität und Datenintensität der neuen Ansätze ist damit zu rechnen, dass auch die Methodik für die Ermittlung des Stresses an Komplexität gewinnt.
Schließlich ist in 2019 die CRR II in Kraft getreten. Da die wesentlichen Vorgaben der CRR II zwei Jahre nach Inkrafttreten anzuwenden sind, fallen diese ebenfalls in den Zeitraum des 2020er EBA Stresstests. Auswirkungen auf die risikogewichteten Aktiva ergeben sich vor allem in den folgenden Bereichen:
- Ausweitung des KMU-Faktor auf Positionen < 1,5m EUR
- Neue Vorgaben für Anteile an Investmentfonds im Anlagebuch
- Ermittlung des Exposure für Derivate mittels SA-CCR
Aufgrund des zeitlich nachgelagerten Inkrafttretens der neuen Marktrisikoregelungen ist hingegen nicht damit zu rechnen, dass auch schon der Fundamental Review of the Trading Book im Rahmen des 2020er Stresstest zu berücksichtigen sein wird. Ebenso sind die weiteren Basel IV Reformen, die noch nicht im Rahmen der CRR II aufgegriffen wurden (KSA, IRBA, CVA, OpRisk, Floor), nicht im Rahmen des Stresstest zu berücksichtigen, da ihre Umsetzung in der EU bislang noch nicht verabschiedet wurde – und es vermutlich bis zum Start des 2020er Stresstests auch nicht sein wird.
Ausblick
Zahlreiche regulatorische Neuerungen führen dazu, dass der EBA Stresstest auch in 2020 nicht zu einer reinen Wiederholung der 2018er Variante wird. Stattdessen ist die Notwendigkeit zahlreicher Anpassungen an der Methodik bereits jetzt absehbar. Für die Institute bedeutet dies, dass sie ihre bestehenden Berechnungslösungen erweitern und um die neuen Komponenten ergänzen müssen. Insbesondere die datenhungrigen und komplexen Berechnungen für Verbriefungen und Derivate können sich hierbei als Aufwandstreiber herausstellen.
Gleiches gilt auch für die Änderungen an der Ausfalldefinition. Zusammen mit dem non-performing exposure backstop dürfte sie zudem auch zu einer Verschlechterung der Ergebnisse der Banken führen. Neben der Anpassung der Berechnungslösungen sollten daher auch strategische Maßnahmen zur Ergebnissteuerung überlegt werden, insbesondere rund um den Stichtag des Stresstests Ende 2019.
Im Sommer ist mit der Veröffentlichung eines ersten Entwurfs der überarbeiteten Methodik durch die EBA zu rechnen. Wenn Sie Unterstützung bei der Aufarbeitung und der Ableitung von Handlungsempfehlungen für Ihr Institut benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
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Stefan Röth Telefon: +49 69 9585 3841 Mobil: +49 151 1462 3842 |